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Zivilrecht

OGH: Zum Ausschluss von „Erkenntnissen“ der Höchstgerichte als mögliche Grundlage von Amtshaftungsansprüchen (§ 2 Abs 3 AHG)

Unter „Erkenntnis“ ist allgemein eine Entscheidung eines Gerichts zu verstehen, die ein nach bestimmten Regeln ablaufendes Verfahren abschließt; dass der Begriff „Erkenntnis“ nicht einfach formal aus anderen Rechtsvorschriften, etwa aus § 42 VwGG, übernommen werden kann, ergibt sich eindeutig bereits daraus, dass in § 2 Abs 3 AHG ua auch der OGH genannt wird, der nie in Form einer als Erkenntnis bezeichneten Entscheidung abspricht

30. 04. 2012
Gesetze: § 2 Abs 3 AHG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftung, Ausschluss, Erkenntnis eines Höchstgerichts, Entscheidung

GZ 1 Ob 187/11y, 31.01.2012

OGH: Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers haben die Vorinstanzen keineswegs in Zweifel gezogen, dass Amtshaftungsansprüche - sofern deren Tatbestandsvoraussetzungen vollständig erfüllt sind - nicht dadurch ausgeschlossen oder verdrängt werden, dass das Gesetz inhaltsgleiche Ansprüche auf anderer Rechtsgrundlage, etwa nach den Bestimmungen des B-GlBG, vorsieht. Vielmehr wurde die Ansicht vertreten, bei der Erstellung des Dreiervorschlags durch die Vollversammlung des VwGH (Art 134 Abs 2 Satz 2 B-VG, § 10 Abs 2 Z 1 VwGG) handle es sich um ein „Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs“ iSd § 2 Abs 3 AHG, aus dem ein Ersatzanspruch nicht abgeleitet werden könne. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, könnte ein allfälliger Ersatzanspruch nur in der Bezugsdifferenz zum weiterlaufenden Bezug des Klägers als Richter eines Landesgerichts bestehen, weil auch für Amtshaftungsansprüche die allgemeinen Grundsätze des Schadenersatzrechts gelten, nach denen nur der durch das schadensverursachende Ereignis hervorgerufene Nachteil zu ersetzen ist. Weitere Voraussetzung wäre, dass der Kläger auf die angestrebte Planstelle tatsächlich ernannt worden wäre, was er immerhin iZm seiner ersten Bewerbung behauptet hat.

Der Grund für den Ausschluss von „Erkenntnissen“ der Höchstgerichte als mögliche Grundlage von Amtshaftungsansprüchen wird allgemein ua in der verfassungsrechtlichen Gleichstellung der drei österreichischen Höchstgerichte gesehen. Die in der Verfassung eingeräumte Sonderstellung der Höchstgerichte räume diesen die innerstaatlich abschließende und somit unüberprüfbare Beurteilung von an sie herangetragenen Fragen ein. Eine - wenngleich indirekte - Überprüfung der Entscheidungen durch ein anderes Gericht - etwa in Amtshaftungssachen durch den OGH, aber auch durch diesem untergeordnete Instanzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit - würde der Verfassung widersprechen und das Gleichgewichtsgefüge durcheinanderbringen.

Auch die (grammatikalische) Auslegung des Begriffs „Erkenntnis“ spricht nicht dagegen, darunter auch Dreiervorschläge der Vollversammlung des VwGH zu subsumieren. Unter „Erkenntnis“ ist allgemein eine Entscheidung eines Gerichts zu verstehen, die ein nach bestimmten Regeln ablaufendes Verfahren abschließt. Dass der Begriff „Erkenntnis“ nicht einfach formal aus anderen Rechtsvorschriften, etwa aus § 42 VwGG, übernommen werden kann, ergibt sich eindeutig bereits daraus, dass in § 2 Abs 3 AHG ua auch der OGH genannt wird, der nie in Form einer als Erkenntnis bezeichneten Entscheidung abspricht. Dass der Erkenntnisbegriff in verschiedenen Materien mit unterschiedlichem Inhalt verwendet wird, wurde etwa auch in der Judikatur des VfGH anerkannt, der zu Art 140 B-VG idF StGBl 1945/1904 aussprach (VfSlg 7376/1974), dass für den Anwendungsbereich dieser Norm (Präjudizialität eines Gesetzes für ein Erkenntnis des antragstellenden Gerichtshofs als Voraussetzung für eine Anfechtungsbefugnis) auch ein Besetzungsvorschlag der Vollversammlung des VwGH als Erkenntnis zu qualifizieren sei. Dazu kommt, dass ein gerichtliches Kollegium auch dann im Rahmen der Gerichtsbarkeit tätig wird und somit als Gericht zu qualifizieren ist, wenn es Aufgaben erfüllt, die materiell der Justizverwaltung zuzuordnen sind, was sich aus Art 87 Abs 2 B-VG ergibt.

Entscheidet somit ein Kollegialorgan eines Höchstgerichts und übt es damit (weisungsfreie und unabhängige) Gerichtsbarkeit aus, spricht viel dafür, das formelle Ergebnis des Willensbildungsprozesses als „Erkenntnis“ iSd § 2 Abs 3 AHG einzuordnen, das damit keine Grundlage von Amtshaftungsansprüchen sein kann. Damit wird auch ein maßgeblicher Gesetzeszweck der genannten Bestimmung erreicht, nämlich die Überprüfung von Entscheidungen eines Höchstgerichts durch andere staatliche Entscheidungsorgane zu vermeiden. Wollte man sich der gegenteiligen Rechtsansicht des Revisionswerbers anschließen, könnte nicht nur der Fall eintreten, dass der OGH (als Amtshaftungsgericht) darüber abzusprechen hätte, ob eine Entscheidung der Vollversammlung des VwGH richtig und/oder vertretbar war; im Falle der Unzulässigkeit der Revision käme die endgültige Beurteilung sogar den Oberlandesgerichten zu. Dass es zu derartigen - wenn auch nur indirekten - Überprüfungen von Entscheidungen der Kollegialorgane des VwGH durch Instanzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit grundsätzlich nicht kommen soll, ist als vom Gesetzgeber bei Auslegung der Ausschlussnorm des § 2 Abs 3 AHG durchaus gewollt anzusehen. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden ist damit für den übergangenen Bewerber auch keine problematische Rechtsschutzlücke verbunden, kann dieser doch ohnehin seine (idR sogar weitergehenden) Ansprüche nach den (spezielleren) Normen des B-GlBG - auf dem jeweils vorgesehenen Verfahrensweg - verfolgen.

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