Für die Annahme des Verdachtes einer Alkoholisierung ist bereits das Vorliegen eines einzigen Alkoholisierungsmerkmales ausreichend
GZ 2011/02/0244, 23.03.2012
VwGH: Es entspricht stRsp zu § 5 Abs 2 zweiter Satz StVO, dass der bloße Verdacht, der Aufgeforderte habe ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt, ausreicht. Der Verdacht muss sich demnach einerseits auf die Alkoholisierung und andererseits auf das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand beziehen.
Für die Annahme des hier maßgeblichen Verdachtes einer Alkoholisierung ist bereits das Vorliegen eines einzigen Alkoholisierungsmerkmales ausreichend. Etwa gerötete Bindehäute und aufbrausendes, unbeherrschtes Verhalten begründen jedenfalls den Verdacht einer Alkoholisierung.
Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund konnte der einschreitende Beamte im Beschwerdefall vom Verdacht einer Alkoholisierung des Bf, der gerötete Augen hatte und ein unbeherrschtes Verhalten zeigte, ausgehen. In Anbetracht des Umstandes, dass der Bf den Verdacht des Lenkens nicht bestreitet, erfolgte die Aufforderung zu einer Untersuchung der Atemluft daher rechtmäßig.
Es kommt auch - anders als der Bf in der Beschwerde meint - für die Zulässigkeit einer Aufforderung zu einer Untersuchung der Atemluft nicht darauf an, ob sich ein Atemalkoholmessgerät zum Zeitpunkt der Aufforderung vor Ort befindet oder erst ein Polizeifahrzeug mit Alkomat zum Anhalteort beordert werden muss, um die Messung durchzuführen. Es ist demnach keine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Aufforderung gem § 5 Abs 2 StVO, dass sich zum Zeitpunkt der Aufforderung ein Alkomat vor Ort befindet.
Daher war auch der objektive Tatbestand des § 5 Abs 2 StVO bereits mit der Weigerung des Bf vor Ort, sich dem Test zu unterziehen, vollendet. Darauf, dass er den Beamten im Polizeigebäude (dann doch) erklärte, er sei (nunmehr) zur Ablegung des Alkotests bereit, kommt es nicht an
Auch ist die belangte Behörde bei der Strafbemessung im Hinblick auf das oben dargestellte Verhalten des Bf zurecht vom Fehlen eines beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe (§ 20 VStG) sowie einem nicht geringfügigen Verschulden des Bf (§ 21 Abs 1 VStG) ausgegangen. Worin dabei ein minderer Grad des Verschuldens gelegen sein soll, kann auch die Beschwerde nicht darlegen. Jedenfalls kommt es für die Erfüllung des hier in Rede stehenden Tatbestandes nicht darauf an, dass nachträglich hervorkommt, dass tatsächlich keine Alkoholisierung vorlag. Die Strafhöhe bedarf auf Grund der Verhängung der Mindeststrafe keiner näheren Begründung.