Die Gewerbebehörde kann bei ihrer Entscheidung die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung nicht in Frage stellen und hat bei ihrer Prognose daher in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung von den festgestellten Tathandlungen auszugehen
GZ 2011/04/0200, 21.12.2011
VwGH: Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass A wegen mehrfacher Finanzvergehen gerichtlich zu einer - nicht in Tagessätzen bemessenen - Geldstrafe verurteilt wurde und die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe drei Monate übersteigt, wobei die Verurteilung nicht getilgt ist. Somit liegt der Ausschlussgrund gem § 13 Abs 1 Z 1 lit b und Z 2 GewO vor.
Für den Entziehungstatbestand des § 87 Abs 1 Z 1 GewO ist es - zusätzlich - erforderlich, dass die Gewerbebehörde auf Grundlage des Verhaltens in der Vergangenheit eine begründete und nachvollziehbare Prognose dahingehend anzustellen hat, ob zu befürchten ist, dass die betroffene Person nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach ihrer Persönlichkeit gleiche oder ähnliche Straftaten bei Ausübung des Gewerbes begehen wird.
Wenn die Beschwerde rügt, die belangte Behörde habe in diesem Zusammenhang nicht beachtet, dass die Verurteilung auf ein rechtswidriges Verhalten einer dritten Person (nämlich des Steuerberaters) zurückzuführen sei, ist ihr entgegen zu halten, dass die Gewerbebehörde bei ihrer Entscheidung die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung nicht in Frage stellen kann und bei ihrer Prognose daher in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung von den festgestellten Tathandlungen auszugehen hat.
Dass die behördliche Prognose nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts rechtswidrig wäre, ist nicht zu erkennen. Die Beschwerde macht diesbezüglich nur geltend, dass A keine kaufmännische Einflussmöglichkeit auf den Betrieb der Bf zukomme und er nur mit gewerberechtlichen Belangen (nicht aber mit unternehmerischen, respektive steuerlichen Agenden) betraut sei. Für die Abberufung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers (nach § 91 Abs 1 GewO) ist es aber grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob ihm auf den Betrieb der Geschäfte (noch) maßgeblicher Einfluss zukommt. Im Übrigen übersieht die Beschwerde, dass die Prognose nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO nicht nur dann negativ auszufallen hat, wenn die Begehung gleichartiger Straftaten zu befürchten ist, sondern auch, wenn ähnliche Straftaten erwartet werden müssen. Dass aufgrund der Straftaten in der Vergangenheit und des daraus zu gewinnenden Persönlichkeitsbildes von A zu befürchten ist, er werde bei Aufrechterhaltung seiner Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer - wie die belangte Behörde näher ausführte - ähnliche Delikte begehen, vermag die Beschwerde jedenfalls nicht zu entkräften.