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Steuerrecht

VwGH: Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GmbH

Entscheidende Bedeutung kommt dem Umstand zu, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist; weiteren Elementen, wie dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann Bedeutung für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG nur noch in solchen Fällen zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu erkennen wäre

25. 04. 2012
Gesetze: § 22 Z 2 EStG, § 47 Abs 2 EStG, § 5 KommStG
Schlagworte: Einkommensteuer, Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, wesentlich Beteiligte, Gesellschafter-Geschäftsführer, Kommunalsteuer, Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers

GZ 2008/13/0135, 25.01.2012

VwGH: Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, hat der VwGH ausgeführt, werde das in § 47 Abs 2 EStG normierte Tatbestandselement der Weisungsgebundenheit durch den Ausdruck "sonst" in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG beseitigt, dann könne sich der Ausdruck "alle" in derselben - auf die gesetzliche Definition des steuerlichen Dienstverhältnisses in § 47 Abs 2 EStG verweisenden - Vorschrift (primär) nur auf das verbleibende gesetzliche Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers beziehen. Weiteren Elementen, wie dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, könne - in Abkehr von der bisherigen Rsp - Bedeutung für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG nur noch in solchen Fällen zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu erkennen wäre. Von einer solchen fehlenden Eingliederung sei aber nach dem in stRsp entwickelten Verständnis zu diesem Tatbestandsmerkmal in aller Regel nicht auszugehen.

Vor dem Hintergrund dieser, auch im angefochtenen Bescheid angeführten, Rsp ist nicht erkennbar, dass die Vorschreibung der Kommunalsteuer hinsichtlich der Bezüge des wesentlich (zu 100 %) an der Bf beteiligten Geschäftsführers mit Rechtswidrigkeit belastet wäre. Dass die Bf im Berufungsschreiben angegeben habe, dass der Geschäftsführer Eduard T. "als Geschäftsführer der Bw tätig war und für die Tätigkeit Bezüge erhielt", wird auch in der Beschwerde ausgeführt. Damit konnte die belangte Behörde iSd zitierten Rsp von der zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG notwendigen Eingliederung in den Organismus des Betriebes der Bf ausgehen, ohne dass sie noch gesonderte Feststellungen über die "organisatorische Eingliederung in den Betrieb" zu treffen hatte. Das erstmals in der Beschwerde enthaltene Vorbringen, der Geschäftsführer sei nur im Firmenbuch als Geschäftsführer eingetragen gewesen, ohne diese Tätigkeit auch entfaltet zu haben, unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dem Neuerungsverbot nach § 41 Abs 1 VwGG. Zur im Rahmen verfassungsrechtlicher Überlegungen vorgetragenen Frage der Kommunalsteuerpflicht wesentlich, jedoch zu weniger als 50 % beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Sperrminorität ist auf das hg Erkenntnis vom 26. Juli 2007, 2007/15/0095, zu verweisen, in dem der VwGH auch für diese Gesellschafter-Geschäftsführer die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG in aller Regel für gegeben erachtet hat.

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