Je massiver das dem Antragsgegner zur Last fallende Verhalten auf die körperliche und seelische Integrität des Opfers eingewirkt hat, desto eher wird nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls von einer Unzumutbarkeit auszugehen sein
GZ 7 Ob 14/12b, 27.02.2012
OGH: Nach der Rsp kommt es bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens gem § 382b EO, was auch für das weitere Zusammentreffen gem § 382e EO gilt, auf das Ausmaß, die Häufigkeit und Intensität der angedrohten oder gar verwirklichten Angriffe sowie bei - ernst gemeinten oder als solche verstandenen - Drohungen auf die Wahrscheinlichkeit deren Ausführung an. Je massiver das dem Antragsgegner zur Last fallende Verhalten auf die körperliche und seelische Integrität des Opfers eingewirkt hat, desto eher wird nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls von einer Unzumutbarkeit auszugehen sein. Je leichtere Folgen das Verhalten des Antragsgegners gezeitigt hat, je länger es - ohne weitere „einschlägige“ Vorkommnisse - zurückliegt und je mehr sich der Antragsgegner in der Folge bewährt hat, desto eher wird man dem betroffenen Ehegatten das weitere Verbleiben oder Zusammentreffen zumuten können.
Die von den Vorinstanzen vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Nach dem bescheinigten Sachverhalt ging der Antragsgegner regelmäßig physisch, jeweils in Anwesenheit der Zweit- und Drittantragsteller (der gemeinsamen Kinder) massiv gegen die Erstantragstellerin vor und hat auch seine Kinder oft grundlos angeschrien, sodass alle (große) Angst vor ihm haben. Abgesehen davon, dass er gegen seine Kinder nicht nur verbal gewalttätig war, kann eine Verminderung des Kontakts zu ihnen nicht zu einer anderen Interessenabwägung führen. Wird - wie hier - (auch) massiver „Psychoterror“ ausgeübt, ist die Auswirkung gerade auf die Gesundheit der Antragsteller von Bedeutung, wobei die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten einer Person unzumutbar ist, keine Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO darstellt.