Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters an den eingebrachten Sachen des Mieters (§ 1101 ABGB) ist nicht nach § 331 Abs 1 EO pfändbar, weil dem die Unverwertbarkeit aus dem Grund des § 42 Abs 1 MRG entgegensteht
GZ 3 Ob 243/11y, 22.02.2012
Zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Geldforderung von 19.234,03 EUR beantragte die Betreibende aufgrund des Rückstandsausweises vom 25. Juli 2011 die Exekution durch Pfändung des der Verpflichteten gegenüber ihrer Mieterin (in der Folge: Drittschuldnerin) zustehenden Pfandrechts „gemäß §§ 1002 ff“ ABGB, insbesondere des Rechts auf pfandweise Beschreibung der in den Mietgegenstand eingebrachten Fahrnisse, insbesondere Glasbläserwanne und Bürogegenstände, sowie die anschließende Pfändung dieser Fahrnisse aufgrund der offenen Mietzinse des letzten Jahres. Die Mieterin habe in den Mietgegenstand diverse Fahrnisse eingebracht, jedoch trotz Mietvertrags im letzten Jahr keine Bestandzinse bezahlt. Die offenen Bestandzinse erreichten zumindest den Betrag der betriebenen Forderung samt bisherigen Exekutionskosten.
Die Betreibende stellte den Antrag, dass der Drittschuldnerin verboten werde, diese Fahrnisse aus dem Mietgegenstand zu entfernen oder an Dritte auszufolgen. Der verpflichteten Partei soll jede Verfügung über das gesetzliche Bestandgeberpfandrecht untersagt werden.
Im Übrigen stellte die Betreibende den Antrag auf Verwertung des Bestandgeberpfandrechts „zunächst durch pfandweise Beschreibung der in den Mietgegenstand eingebrachten Fahrnisse“, in weiterer Folge durch Pfändung und Verkauf der gepfändeten Fahrnisse.
OGH: Zur Rekurslegitimation der Drittschuldnerin:
Mit der Exekutionsbewilligung wurde das gesetzliche Bestandgeberpfandrecht der Verpflichteten gegenüber der Drittschuldnerin gepfändet und der Drittschuldnerin verboten, die in den Mietgegenstand eingebrachten Fahrnisse zu entfernen oder Dritten auszufolgen.
Zu einem Rekurs gegen die Bewilligung der Pfändung sind Drittschuldner und andere Dritte nur insofern befugt, als (schon) durch das Leistungsverbot in ihre Rechtsstellung eingegriffen wird. Das ist dann der Fall, wenn ihn die Exekutionsbewilligung gesetzwidrig belastet oder wenn ihm ungerechtfertigte Aufträge erteilt werden. Der Drittschuldner kann insbesondere die mangelnde Pfändbarkeit (etwa auch im Fall einer bereits aus dem Antrag hervorgehenden zweifelsfreien Unverwertbarkeit des Exekutionsobjekts) im Rekurs relevieren.
Die Drittschuldnerin machte im Rekurs nicht nur die grundsätzliche Unpfändbarkeit geltend, sondern insbesondere auch, dass durch das ihr gegenüber ausgesprochene Verbot der Verbringung der Fahrnisse in ihre Rechtsstellung eingegriffen wurde. Schon aus letzterem Grund ist ihre Rekurslegitimation zu bejahen, weil das in § 1101 ABGB normierte gesetzliche Bestandgeberpfandrecht - von der hier nicht relevanten Ausnahme der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts („Sperrrechts“) durch den Bestandgeber abgesehen - den Bestandgeber nicht berechtigt, den Bestandnehmer an der Wegschaffung der eingebrachten Sachen zu hindern. Das gegenüber der Drittschuldnerin ausgesprochene Verbot der Wegschaffung der in den Mietgegenstand eingebrachten Fahrnisse belastet sie daher in gesetzwidriger Weise. Nur wenn ein Drittverbot nicht erlassen wurde, ist der Drittschuldner nicht beschwert.
Zur selbständigen Pfändbarkeit des Bestandgeberpfandrechts:
Das dem Bestandgeber in § 1101 ABGB in Durchbrechung des Faustpfandrechts eingeräumte „echte“ gesetzliche Pfandrecht wird durch Einbringung einer tauglichen Sache in das Bestandobjekt begründet; der Erhebung einer Zinsklage oder der pfandweisen Beschreibung bedarf es nicht.
Das Pfandrecht besteht nicht nur zugunsten der fälligen, sondern auch für nicht fällige Zinsen für die restliche Bestandzeit, bei auf unbestimmte Zeit geschlossenen Bestandverträgen für jene Zeit, die das Bestandverhältnis bei ordnungsgemäßer Kündigung zum nächstmöglichen Termin fortdauern würde.
Aus der akzessorischen Verknüpfung des Bestandgeberpfandrechts mit der Bestandzinsforderung folgt, dass bei Zession der Zinsforderung das im Zeitpunkt der Übertragung bestehende Bestandgeberpfandrecht ebenfalls auf den Zessionar übergeht. Eine Zession oder Pfändung einer der Verpflichteten gegenüber der Drittschuldnerin zustehenden Bestandzinsforderung erfolgte hier aber gerade nicht.
Ob eine exekutive Pfändung des gesetzlichen Bestandgeberpfandrechts die Pfändung der zugrundeliegenden Bestandzinsforderung voraussetzt bedarf hier keiner Auseinandersetzung:
Bei der Bewilligung der Exekution ist aufgrund des Exekutionsantrags zu prüfen, ob das in Exekution gezogene Recht einer Verwertung zugänglich ist; darüber hinausgehende Nachforschungen sind entbehrlich. Der betreibende Gläubiger muss daher die Verwertbarkeit des gepfändeten Rechts grundsätzlich weder behaupten noch bescheinigen. Ist allerdings die Unverwertbarkeit schon nach der Aktenlage offenkundig, ist die Exekutionsbewilligung zu versagen.
Der hier gestellte Verwertungsantrag („pfandweise Beschreibung, in weiterer Folge Pfändung und Verkauf der gepfändeten Fahrnisse“) ist zwar untauglich, weil die pfandweise Beschreibung nur dem Fortbestand des Pfandrechts bei Wegschaffung der Fahrnisse aus dem Objekt dient, nicht aber ein Befriedigungsrecht verschafft; zur Realisierung bedarf es vielmehr eines Titels und der exekutiven Pfändung. Das allein hindert die Pfändung allerdings nicht, weil ein unzulässiger Verwertungsantrag einen an sich zulässigen Pfändungsantrag nicht unwirksam macht.
Im Anlassfall ist aber von einer offenkundigen Unverwertbarkeit des in Exekution gezogenen Bestandgeberpfandrechts auszugehen:
Die Realisierung des Pfandrechts setzt einen Titel gegen die Drittschuldnerin voraus. Die Betreibende müsste daher „die Bestandzinsklage gegen die Drittschuldnerin einbringen“, sich also die Bestandzinsforderung (nach Pfändung) überweisen oder zumindest zur Geltendmachung der Forderung ermächtigen lassen.
Im Vollanwendungsbereich des MRG kann jedoch gem § 42 Abs 1 MRG auf Mietzinse nur im Wege der Zwangsverwaltung Exekution geführt werden. Die Betreibende selbst hat in ihrem Exekutionsantrag auf den von der Verpflichteten mit der Drittschuldnerin geschlossenen Mietvertrag über Geschäftsräume hingewiesen, ohne ein Vorbringen zu erstatten, aus dem sich die (teilweise) Unanwendbarkeit des MRG ergäbe. Es besteht daher die Vermutung der Vollanwendbarkeit des MRG.
Der Zweck der Regelung des § 42 Abs 1 MRG, also die Sicherstellung der Finanzierung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten nach §§ 3 bis 5 MRG, würde unterlaufen, ließe man eine Geltendmachung einer Mietzinsforderung durch den Gläubiger des Vermieters gegen den Mieter eines dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegenden Objekts über den „Umweg“ der Ermächtigung zur Klageführung ohne Pfändung einer Mietzinsforderung zu. Eine Verwertung des gesetzlichen Bestandgeberpfandrechts scheitert daher schon nach dem Exekutionsantrag - in dem sich die insofern behauptungs- und beweispflichtige betreibende Partei auf die (teilweise) Unanwendbarkeit des MRG nicht berufen hat - an § 42 Abs 1 MRG. Bereits die offenkundige Unverwertbarkeit des gepfändeten Rechts hindert die Exekutionsbewilligung; ob die Pfändung des Bestandgeberpfandrechts ohne Pfändung jener Mietzinsforderungen, zu deren Sicherstellung es besteht, überhaupt möglich ist, muss daher ebenso wenig beantwortet werden wie die Frage, ob die Verwertung eines gepfändeten Pfandrechts durch bloße Einziehungsermächtigung (Ermächtigung zur Klageführung gegen den Pfandschuldner) ohne Forderungspfändung möglich ist.
Auch ein Rechtsschutzdefizit ist nicht zu erkennen. Der Betreibenden steht es frei, aufgrund ihres Titels die Zwangsverwaltung zu beantragen. Mit ihrer bücherlichen Anmerkung erhält sie ihren Rang. Der Zwangsverwalter ist zur klageweisen Geltendmachung fälliger Mietzinse und zur Stellung des Antrags auf pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB berechtigt. Zum Pflichtenkreis des Zwangsverwalters (§ 109 Abs 3 EO) gehört auch die Realisierung des gesetzlichen Bestandgeberpfandrechts. Die selbständige Pfändung des Bestandgeberpfandrechts ist weder zur Rangwahrung noch zur Verwertung des gesetzlichen Bestandgeberpfandrechts erforderlich. Einer ohnehin bloß subsidiären Verwertung nach den §§ 331 ff EO bedürfte es gar nicht.