Erfolgt der Beitritt erst zu einem Zeitpunkt, zu dem für die Hauptpartei die Rechtsmittelfrist bereits ungenützt verstrichen ist, ist die Erhebung eines Rechtsmittels nicht mehr möglich; im Falle des Beitritts des Nebenintervenienten erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist für die Hauptpartei kann der Nebenintervenient auch dann kein eigenes Rechtsmittel mehr erheben, wenn die Hauptpartei ihrerseits rechtzeitig ein Rechtsmittel erhoben hat
GZ 10 ObS 28/12h, 13.03.2012
OGH: Gem § 18 Abs 1 ZPO kann die Nebenintervention in jeder Lage des Verfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien erfolgen. Sie wird mit der Zustellung des Beitrittsschriftsatzes rechtswirksam. Gem § 19 Abs 1 ZPO muss der Intervenient den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in welcher sich derselbe zur Zeit seines Beitritts befindet.
Da das Berufungsverfahren, als die Nebenintervention erklärt wurde, bereits beendet war, das Revisionsverfahren beim OGH aber mangels Vorlage des Akts noch nicht anhängig war, war das Erstgericht für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Nebenintervention funktionell zuständig. Im weiteren Verlauf des Verfahrens kann der Umstand, dass sich aus dem Beitrittsschriftsatz kein schlüssig behauptetes rechtliches Interventionsinteresse ableiten lässt, von Amts wegen mangels eines Zurückweisungsantrags der beklagten Partei nicht mehr wahrgenommen bzw aufgegriffen werden.
Die bisher von der Rsp entwickelten Grundsätze zu einer erst im Rechtsmittelverfahren abgegebenen Beitrittserklärung lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Erfolgt der Beitritt erst zu einem Zeitpunkt, zu dem für die Hauptpartei die Rechtsmittelfrist bereits ungenützt verstrichen ist, ist die Erhebung eines Rechtsmittels nicht mehr möglich. Zwar sind dem Nebenintervenienten seit der Entscheidung des verstärkten Senats 1 Ob 145/02h Ausfertigungen der Entscheidung wie der Hauptpartei zuzustellen, wobei für ihn die Rechtsmittelfrist, auch wenn er erst im Rechtsmittelverfahren beitrat, mit dem Zeitpunkt dieser Zustellung beginnt. In der Entscheidung des verstärkten Senats wurde allerdings ausdrücklich betont, dass dieser Grundsatz nur gilt, wenn zum Zeitpunkt des Beitritts die Rechtsmittelfrist für jene Partei, auf deren Seite der Nebenintervenient beitrat, noch nicht abgelaufen ist. Ist hingegen die der Hauptpartei eröffnete Rechtsmittelfrist bereits verstrichen, muss der Nebenintervenient die dadurch bestimmte Verfahrenslage hinnehmen (§ 19 Abs 1 ZPO).
Aus § 19 Abs 1 ZPO ergibt sich weiters, dass im Falle des Beitritts des Nebenintervenienten erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist für die Hauptpartei der Nebenintervenient auch dann kein eigenes Rechtsmittel mehr erheben kann, wenn die Hauptpartei ihrerseits rechtzeitig ein Rechtsmittel erhoben hat. Auch in diesem Fall muss der Nebenintervenient die dadurch bestimmte Verfahrenslage hinnehmen.
Im vorliegenden Fall war im Zeitpunkt der Zustellung der Beitrittserklärung die Berufungsfrist für die Hauptpartei (die Klägerin) bereits abgelaufen. Die dennoch erhobene Berufung des Nebenintervenienten ist somit verspätet.
Entgegen der Meinung des Rekurswerbers setzt auch der Umstand, dass ihm am 26. 9. 2011 anlässlich der Zustellung der Streitverkündung (gemeinsam mit anderen Unterlagen) eine Ausfertigung der Entscheidung des Erstgerichts übermittelt worden war, für ihn keine eigene Berufungsfrist in Gang. Zu diesem Zeitpunkt hatte er seine Beitrittserklärung als Nebenintervenient noch nicht abgegeben, sodass er noch nicht als Nebenintervenient anzusehen war. Im Übrigen wäre auch am 26. 9. 2011 die der Hauptpartei (nach der Zustellung vom 14. 6. 2011) offenstehende Berufungsfrist bereits längst abgelaufen gewesen.