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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Berufsunfähigkeitspension und Verweisbarkeit

Bei Beurteilung des Anspruchs auf Berufsunfähigkeitspension dürfen fehlende Kenntnisse und Fähigkeiten, die aktuell am Arbeitsmarkt erwartet und vorausgesetzt werden, nicht anhand von Ausbildungsnormen gemessen werden, die in jenen Zeiträumen, in denen der Versicherte seine Berufsausbildung absolviert hat, noch nicht in Geltung gestanden sind und nicht Bestandteil des Ausbildungsinhalts waren

23. 04. 2012
Gesetze: § 271 ASVG, § 273 ASVG
Schlagworte: Pensionsversicherung, Berufsunfähigkeitspension, Verweisbarkeit, Einschulung

GZ 10 ObS 168/11w, 13.03.2012

Die Klägerin bringt vor, dass sie ihre Schul- und Lehrausbildung in Zeiten absolviert habe, als EDV-Kenntnisse und Fähigkeiten, die dem nunmehr aktuellen Berufsbild einer Einzelhandelskauffrau entsprechen und die am Arbeitsmarkt erwartet werden, nicht abverlangt wurden. Da sie ihre Berufsausbildung zur Einzelhandelskauffrau 1974 erfolgreich abgeschlossen habe, gehe der Verweis des Berufungsgerichts auf die diversen Ausbildungsnormen ins Leere, weil die darin geforderten Kenntnisse 1974 nicht Bestandteil des Ausbildungsinhalts waren.

OGH: Der OGH hat bereits in dem ähnlich gelagerten Fall 10 ObS 155/11h ausgeführt, dass bei Beurteilung des Anspruchs auf Berufsunfähigkeitspension fehlende Kenntnisse und Fähigkeiten, die aktuell am Arbeitsmarkt erwartet und vorausgesetzt werden, nicht anhand von Ausbildungsnormen gemessen werden dürften, die in jenen Zeiträumen, in denen der Versicherte seine Berufsausbildung absolviert habe, noch nicht in Geltung gestanden sind und nicht Bestandteil des Ausbildungsinhalts waren. Unter diesen Voraussetzungen kann auch im vorliegenden Fall der Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden. Für die Frage der Verweisbarkeit auf die Tätigkeit einer Fakturistin ist demnach nicht auf das aktuelle Berufsbild und die nunmehr am Arbeitsmarkt erwarteten Kenntnisse und Fähigkeiten abzustellen, sondern auf die bei der Klägerin konkret vorhandenen, individuellen EDV-Grundkenntnisse.

Voraussetzung für die Verweisbarkeit eines Versicherten auf eine bestimmte Berufstätigkeit ist, dass sich dieser einer allenfalls notwendigen Einschulung unterziehen kann. Die Notwendigkeit einer Nachschulung ist grundsätzlich kein Verweisungshindernis, auch wenn sie längere Zeit in Anspruch nimmt. Innerbetriebliche Nachschulungen hat der Versicherte nach stRsp zu dulden bzw in Anspruch zu nehmen. Ist hingegen eine Zusatzausbildung erforderlich, die über eine innerbetriebliche Einweisung im Rahmen des Dienstverhältnisses hinausgeht und auch nicht im Rahmen der beruflichen Rehabilitation zur Verfügung gestellt wird, kommt eine Verweisung nicht in Betracht. Für derartige Ausbildungsmaßnahmen mittels externer Kurse hat nicht der Versicherte zum Zweck der Aufrechterhaltung oder Verbesserung seiner Verweisbarkeit aufzukommen. Vielmehr sind sie nach § 303 iVm § 198 ASVG vom Pensionsversicherungsträger im Rahmen der beruflichen Rehabilitation zur Verfügung zu stellen.

Im vorliegenden Fall gehört zu den Grundvoraussetzungen des für die Klägerin in Betracht kommenden Verweisungsberufs einer Fakturistin die Fähigkeit, Daten in vorgegebene EDV-Masken einzugeben, einfache Buchhaltungs- und Tabellenkalkulationsprogramme anzuwenden, weiters die Fähigkeit, einfachen Schriftverkehr über EDV abzuwickeln sowie E-Mail und Internet zu benutzen. Wie sich im Zusammenhalt mit den weiteren Feststellungen ergibt, handelt es sich dabei um EDV-Grundkenntnisse, auf die die innerbetrieblich angebotenen Einschulungen in der betriebsspezifischen Software aufbauen. Wenngleich derartige EDV-Grundkenntnisse nach den hier maßgeblichen Feststellungen an außenstehende Mitarbeiter nicht im Betrieb vermittelt werden, fehlen Feststellungen dazu, ob im Falle der Arbeitslosigkeit nicht entsprechende (kostenlose) Seminare des Arbeitsmarktservice angeboten werden. In der Entscheidung 10 ObS 98/11a wurde bereits ausgesprochen, dass Feststellungen in dieser Richtung erforderlich sind, weil die Frage der Verweisbarkeit innerhalb einer Berufsgruppe eine von Amts wegen zu überprüfende unabdingbare Entscheidungsvoraussetzung ist. Auch im vorliegenden Verfahren werden demnach dazu noch ergänzende Feststellungen zu treffen sein.

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