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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Arbeitsunfall iSd § 175 ASVG (iZm selbständiger Tätigkeit außerhalb der Gewerbeberechtigung)

Die Ansicht, dass durch eine durch die Erteilung einer Gewerbeberechtigung erworbene Kammermitgliedschaft der Versicherungsschutz für alle gewerblichen Tätigkeiten erworben werde, auch wenn sie mit dem Betrieb, der die Grundlage der Kammermitgliedschaft ist, nicht im Zusammenhang stehen und unberechtigt entfaltet werden, findet im Gesetz keine Deckung

23. 04. 2012
Gesetze: § 175 ASVG, § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG
Schlagworte: Unfallversicherung, Arbeitsunfall, selbständige Tätigkeit außerhalb der Gewerbeberechtigung, wesentlich betriebliche Interessen, unternehmensfremde Gefälligkeitsleistungen

GZ 10 ObS 3/12g, 14.02.2012

OGH: Nach § 175 Abs 1 ASVG müssen sich Arbeitsunfälle im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Der Unfallversicherungsschutz der in der Unfallversicherung teilversicherten selbständig Erwerbstätigen wird nach § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG durch die Mitgliedschaft zu einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft erworben. Er erstreckt sich daher auf Tätigkeiten, die in einem oben geschilderten inneren Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb stehen, der die Grundlage der Kammermitgliedschaft bildet. Dazu zählen alle jene Tätigkeiten, die unmittelbar der Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz dienen. Es ist nach objektiven Gesichtspunkten zu prüfen, ob sich die Tätigkeit als zur Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz tauglich darstellt und ob sie vom Handelnden subjektiv auch in dieser Intention entfaltet wurde.

Entscheidend für den Versicherungsschutz ist daher auch bei selbständig Erwerbstätigen, ob sich das Verhalten als Ausübung der Erwerbstätigkeit darstellt.

Im vorliegenden Fall steht dazu fest, dass der Kläger die (umfangreichen) Elektroinstallationstätigkeiten, welche schließlich zum Unfall (Sturz von einer Leiter) führten, außerhalb seiner gewerberechtlichen Befugnisse (über eine Gewerbeberechtigung als „Elektrotechniker“ verfügt er nicht) ausgeübt hat.

Eine selbständige Tätigkeit ohne Gewerbeberechtigung stand früher ganz allgemein nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Soweit allerdings seit dem ASRÄG 1997, BGBl I 1997/139, durch eine unbefugte Gewerbeausübung eine Pflichtversicherung als „neuer Selbständiger“ iSd § 2 Abs 1 Z 4 GSVG begründet wird, besteht auch für sie der Schutz der Unfallversicherung.

Die Ansicht, dass durch eine durch die Erteilung einer Gewerbeberechtigung erworbene Kammermitgliedschaft der Versicherungsschutz für alle gewerblichen Tätigkeiten erworben werde, auch wenn sie mit dem Betrieb, der die Grundlage der Kammermitgliedschaft ist, nicht im Zusammenhang stehen und unberechtigt entfaltet werden, findet im Gesetz keine Deckung.

Auch wenn der Unfallversicherungsschutz für selbständig Erwerbstätige nach der Rsp nicht nur auf berufsspezifische Tätigkeiten eingeschränkt ist, fehlt hier jedenfalls die Voraussetzung, dass die vom Kläger zum Unfallszeitpunkt verrichtete Tätigkeit in einem engen Zusammenhang mit seinem Gewerbebetrieb stand und wesentlich betrieblichen Zwecken diente. Bei objektiver Betrachtung standen beim Kläger vielmehr eigenwirtschaftliche Gesichtspunkte im Vordergrund.

Nach stRsp steht der Versicherte aber - auch nach den Grundsätzen, die bei sog „gemischten Tätigkeiten“ maßgebend sind - dann nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn für die unfallbringende Verrichtung im Wesentlichen seine eigenwirtschaftlichen Interessen maßgeblich sind und die auch vorhandenen betrieblichen Interessen nur einen völlig im Hintergrund stehenden Nebenzweck des Handelns bilden.

Ein Abgrenzungskriterium für die Frage, ob eine Tätigkeit auch wesentlich betrieblichen Interessen zu dienen bestimmt war, ist, ob diese Tätigkeit hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre.

Dies ist hier schon deshalb zu verneinen, weil der Kläger als selbständiger Radio- und Fernsehtechniker (heute: „Kommunikationselektroniker“) bzw Kleinhändler mit Radios, Fernsehgeräten sowie Elektrowaren in seinem Betrieb „üblicherweise“ gar keine Elektroinstallationsarbeiten anbietet, im Rahmen der Errichtung des - mittlerweile auch von ihm selbst bewohnten - Einfamilienhauses seiner Ehefrau hingegen die „gesamte Elektrokabelverlegung, sämtliche Schaltermontagen, die Fernsehinstallationen, die komplette Satelliteninstallation und Netzwerktechnik sowie W-LAN-Technik“ durchgeführt und ihr die Arbeitstätigkeiten lediglich mit einem von 60 EUR auf 36 EUR (jeweils zzgl USt) reduzierten Stundensatz verrechnet hat.

Es liegen aber auch keine geschützten sog „unternehmensfremden Gefälligkeitsleistungen“ vor, weil solche nur dann unter Versicherungsschutz stehen, wenn sie als Kundendienstleistungen eng mit dem Betrieb oder der Erwerbstätigkeit zusammenhängen; was insbesondere dann der Fall ist, wenn sie in unmittelbarer Verbindung zu bestimmten, kurz vorher getätigten oder unmittelbar bevorstehenden Geschäftsabschlüssen stehen. Hier handelt es sich jedoch um einen Gefälligkeitsdienst des Klägers für seine Frau im eigenen Interesse und nicht im Interesse seines Betriebs.

Die Beurteilung, dass der Kläger, der nicht - wie sonst - auf die im Rahmen der gewerberechtlichen Befugnisse ausgeübte Tätigkeit zurückgriff, als er (ungeachtet der fehlenden Gewerbeberechtigung als „Elektrotechniker“) Installationsarbeiten durchführte (und zwar für seine Ehefrau und an Beleuchtungskörpern, die sie gar nicht bei ihm, sondern direkt in diversen Einrichtungshäusern gekauft hatte), dadurch im Wesentlichen eigenwirtschaftliche Interessen, also betriebsfremde Zwecke verfolgte, hält sich im Rahmen der Rsp.

Der Unfallversicherungsschutz und auch die Frage, ob ein in die betriebliche Sphäre gehöriges besonderes Risiko zum Unfall geführt hat, können immer nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.

Die Verneinung der Qualität des in Rede stehenden Unfalls als Arbeitsunfall iSd § 175 Abs 1 ASVG, weil die zum Unfall führende Tätigkeit von der den Versicherungsschutz begründenden Gewerbeberechtigung nicht gedeckt war, weicht - wie eben dargelegt - nicht von der Rsp des OGH ab.

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