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Zivilrecht

OGH: § 6 Abs 2 Z 1 KSchG iZm ordentlicher Kündigung des Dauerschuldverhältnisses?

§ 6 Abs 2 Z 1 KSchG stellt zwar auf einen sachlich nicht gerechtfertigten Vertragsrücktritt ab, der Begriff Rücktritt ist aber für Dauerschuldverhältnisse teleologisch dahin auszudehnen, dass darunter auch die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund zu verstehen ist

23. 04. 2012
Gesetze: § 6 Abs 2 Z 1 KSchG
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, unzulässige Vertragsbestandteile, im Einzelnen ausgehandelt, Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund, ordentliche Kündigung

GZ 3 Ob 26/12p, 14.03.2012

In erster Instanz hielt der Beklagte dem Vorbringen der klagenden Bank, sie habe den Verbraucher-Girokontovertrag unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist ohne Angabe eines Grundes ordnungsgemäß gekündigt, lediglich entgegen, dass „dieser Passus nicht Vertragsinhalt wurde, weil er weder vorgelesen noch im Einzelnen ausgehandelt wurde“.

Erstmals in der Berufung behauptete der Beklagte - ohne nähere Begründung - dass die im Anlassfall vereinbarte vertragliche Kündigungsmöglichkeit gegen „§ 6 Abs 2 Z 1 KSchG“ verstoße.

OGH: § 6 Abs 2 Z 1 KSchG ist zwar aus teleologischen Gründen nach LuRsp auch auf die vereinbarte Möglichkeit der sofortigen Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund anzuwenden.

Hier stützte sich die klagende Bank allerdings auf die ordentliche Kündigung des Dauerschuldverhältnisses. Aus welchen konkreten Gründen im Anlassfall § 6 Abs 2 Z 1 KSchG analog anzuwenden wäre, legt der Beklagte nicht einmal in der außerordentlichen Revision dar.

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