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Zivilrecht

OGH: Vertragsabschlüsse im Fernabsatz – zu den Informationspflichten nach § 5c Abs 1 Z 3 KSchG und § 5 ECG

Die Frage, ob die Informationen über die Kostenpflicht auf eine Weise erteilt wurden, dass sie vom durchschnittlich informierten und verständigen („europäischen“) Verbraucher - bei gehöriger Aufmerksamkeit - vor Vertragsabschluss richtig wahrgenommen werden konnten, kann nur einzelfallbezogen beurteilt werden

23. 04. 2012
Gesetze: § 5c Abs 1 Z 3 KSchG, § 5 ECG
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Vertragsabschlüsse im Fernabsatz, Informationspflichten, Webseite, Kostenpflicht, klar und verständlich

GZ 3 Ob 25/12s, 14.03.2012

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob der auch in Österreich zugängliche Internetauftritt der beklagten Partei, die ihren Sitz in Deutschland hat, den irreführenden Eindruck erweckt, die auf der Website angebotenen Dienstleistungen (Software-Downloads, die an anderen Stellen des Internet kostenlos heruntergeladen werden können) könnten gratis in Anspruch genommen werden.

OGH: § 5c Abs 1 Z 3 KSchG fordert, dass der Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung über Informationen über den Preis der Ware bzw Dienstleistung einschließlich aller Steuern, verfügen muss; sie müssen ihm „klar und verständlich in einer dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepassten Art und Weise erteilt werden“; der geschäftliche Zweck muss unzweideutig erkennbar sein (Abs 2 leg cit).

Nach § 5 ECG sind Preise, sofern sie in Diensten einer Informationsgesellschaft angeführt werden, so auszuzeichnen, dass sie ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter leicht lesen und zuordnen kann. Es muss eindeutig erkennbar sein, ob die Preise einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge ausgezeichnet sind (Bruttopreise) oder nicht. Darüber hinaus ist auch anzugeben, ob Versandkosten enthalten sind.

Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts in AGB oder Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwendet hat, werden nach § 864a ABGB nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen auch nach den Umständen, va nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte; es sei denn, der eine Vertragsteil hat den anderen besonders darauf hingewiesen.

Entscheidend ist im vorliegenden Fall, ob die - ihrem Inhalt nach eindeutigen - Informationen über die Kostenpflicht auf eine Weise erteilt wurden, dass sie vom durchschnittlich informierten und verständigen („europäischen“) Verbraucher - bei gehöriger Aufmerksamkeit - vor Vertragsabschluss richtig wahrgenommen werden konnten.

Diese Frage kann nur einzelfallbezogen beurteilt werden, sodass darin grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu erblicken ist.

Durchaus nachvollziehbar hat das Berufungsgericht das Vorliegen eines zur Entscheidung 4 Ob 18/08p gleichartigen Sachverhalts mit der Begründung verneint, dass der Internetauftritt der beklagten Partei nicht „blickfangartig“ den irreführenden Eindruck erwecke, die angebotenen Dienstleistungen könnten gratis genützt werden. Die Hinweise auf die Entgeltlichkeit seien im konkreten Fall in einer für den durchschnittlich aufmerksamen Betrachter klaren und leicht verständlichen Weise erfolgt.

Diese Ansicht bewegt sich durchaus im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und bedarf keiner Korrektur im Einzelfall aus Gründen der Rechtssicherheit. Entgegen der Ansicht der klagenden Partei ergibt sich aus den Feststellungen nicht, dass die Kostenpflicht für einen aufmerksamen Betrachter nicht sofort erkennbar sei. Das im Rechtsmittel angeführte Argument, dass bei einem auf der aktuellen Startseite angebotenen Bild- und Grafikbearbeitungsprogramm im erläuternden Text darauf hingewiesen werde, dass dieses Programm „völlig frei und kostenlos“ sei, zieht zu wenig in Betracht, dass der Hinweis auf die Kostenpflicht der von der beklagten Partei angebotenen „Serviceleistungen“ (Programm-Empfehlungen etc) optisch um einiges auffälliger ist.

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