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Zivilrecht

OGH: Haftung für fremdes Verschulden – zum Regressanspruch nach § 1313 zweiter Satz ABGB

§ 1313 zweiter Satz ABGB setzt voraus, dass die Haftung des Geschäftsherrn tatsächlich besteht

23. 04. 2012
Gesetze: § 1313 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Geschäftsherr, Haftung, fremde Handlungen, Regressanspruch

GZ 3 Ob 182/11b, 22.02.2012

OGH: Für das Entstehen des Regressanspruchs nach § 1313 zweiter Satz ABGB und für den Beginn dessen Verjährung ist die Zahlung des Regressberechtigten an den Dritten Voraussetzung. Es entspricht weiters stRsp, dass § 1313 zweiter Satz ABGB auch voraussetzt, dass die Haftung des Geschäftsherrn tatsächlich besteht.

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