Gegenstand der im § 117 Abs 4 WRG normierten sukzessiven Gerichtszuständigkeit sind wasserrechtsbehördliche Entscheidungen nicht nur über die Höhe, die Art, die Form und die Frist der Leistung von Entschädigungen, sondern auch über die Frage, ob eine Entschädigung überhaupt gebührt
GZ 2010/07/0104, 23.02.2012
VwGH: Die Erstbehörde hat in ihrem Bewilligungsbescheid unter Spruchpunkt III die Forderung der Bf nach Entschädigung für die Inanspruchnahme von Quellwasser als unbegründet abgewiesen und in der Begründung des Bescheides näher dargelegt, aus welchen in § 3 WRG gründenden Überlegungen der Bf eine solche Entschädigung nicht zustehe.
Der Abspruch über diesen Antrag auf Entschädigung ist als Entscheidung über die Pflicht zur Leistung einer Entschädigung nach § 117 Abs 1 WRG zu qualifizieren und zwar auch dann, wenn - wie hier - der Antrag auf Entschädigung abgewiesen wird. Daraus folgt aber, dass eine Berufung gegen eine solche Entscheidung nicht zulässig ist (§ 117 Abs 4 WRG).
Gegenstand der im § 117 Abs 4 WRG normierten sukzessiven Gerichtszuständigkeit sind nämlich wasserrechtsbehördliche Entscheidungen nicht nur über die Höhe, die Art, die Form und die Frist der Leistung von Entschädigungen, sondern auch über die Frage, ob eine Entschädigung überhaupt gebührt. Gegen den in der Abweisung eines Entschädigungsanspruches liegenden Abspruch über die fehlende rechtliche Grundlage des Anspruches hat der Antragsteller daher ebenso das in § 117 Abs 6 WRG bezeichnete Gericht anzurufen wie jene Parteien, die mit Form, Art, Höhe und Frist einer zuerkannten Entschädigungsleistung nicht zufrieden waren. Die Verfahrensrechtsfolgen erfassen jeglichen wie immer gestalteten, den Entschädigungs- oder Kostenersatzanspruch abschließenden behördlichen Abspruch.
Dem Abspruch der erstinstanzlichen Behörde über den Antrag der Bf lag eine rechtliche Bewertung des fehlenden Grundes für die Zuerkennung einer Entschädigung zu Grunde. Darin liegt aber eine Entscheidung iSd § 117 Abs 1 WRG, sodass gem § 117 Abs 4 leg cit die sukzessive Gerichtszuständigkeit gegeben und die ordentlichen Gerichte anzurufen sind, was die einzige Rechtsschutzmöglichkeit darstellt. Eine Teilung der Zuständigkeit (Beurteilung des Grundes des Anspruches durch die Wasserrechtsbehörden; Beurteilung der Höhe durch die Gerichte) kommt nicht in Frage.
Berufungen, die sich gegen einen Ausspruch der Wasserrechtsbehörde erster Instanz nach § 117 Abs 1 WRG richten, sind von der Berufungsbehörde zurückzuweisen; zu einer inhaltlichen Entscheidung über eine solche Berufung fehlt ihr die Zuständigkeit, so auch im gegenständlichen Fall. Die Entscheidung über die Frage, ob der Bf dem Grunde nach eine Entschädigung zusteht, ob ihr also im vorliegenden Fall das in Anspruch genommene Wasser auf Grundlage des § 3 WRG "gehört", hat im Falle seiner Anrufung das Gericht zu treffen.
Auch eine verfehlte Rechtsmittelbelehrung der erstinstanzlichen Behörde, in welcher diese auf die Berufungsmöglichkeit im Verwaltungsverfahren hingewiesen hat, vermag eine Rechtswidrigkeit des die Berufung in diesem Umfang zurückweisenden Bescheides der belangten Behörde im Grunde des § 117 Abs 4 WRG in keinem Fall zu begründen; allenfalls vermag dies einen Wiedereinsetzungsgrund gegen die Versäumung der Frist zur Anrufung des Gerichtes nach der genannten Gesetzesstelle darstellen.