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Verkehrsrecht

VwGH: Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 2 StVO

Bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 2 StVO ist ein strenger Maßstab anzulegen; eine solche ist daher nur bei Vorliegen von gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen

18. 04. 2012
Gesetze: § 45 Abs 2 StVO
Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Ausnahmen in Einzelfällen

GZ 2009/02/0266, 23.03.2012

VwGH: § 45 Abs 2 StVO sieht zwei unterschiedliche Kategorien von Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme vor, von denen eine nur alternativ zu erfüllen ist. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind nämlich einerseits, wie aus dem Worte "oder" hervorgeht, insofern alternativ gefasst, als eine Ausnahme zu bewilligen ist, wenn ein erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen, andererseits darf aber in allen Fällen keine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu erwarten sein. Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist demnach bereits dann abzuweisen, wenn sich bei Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen ergibt, dass schon das Vorliegen eines erheblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers oder ein besonderes Erschwernis in der Durchführung der Aufgaben zu verneinen ist.

Weiters entspricht es der hg Rsp, dass bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 2 StVO ein strenger Maßstab anzulegen und eine solche daher nur bei Vorliegen von gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen ist.

Von da her gesehen war es nicht rechtswidrig, der Bf die angestrebte Ausnahmebewilligung zu versagen. Unter Zugrundelegung des so geforderten "strengen Maßstabes" ist es nämlich nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die Möglichkeit verwies, bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit durch die Bf bestehe die Möglichkeit, öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen. Dazu kommt, dass auch in gleicher Weise die Beförderung durch ein Taxi in Betracht kommt. Schließlich darf nicht außer Betracht gelassen werden, dass die Bf nicht behauptet und unter Beweis gestellt hat, dass sie nicht imstande sei, in angemessener Entfernung zum Kanzleisitz ihrer Arbeitgeberin einen Abstellplatz zu mieten. Durch eine derartige Vorgehensweise wäre des Parkproblem der Bf gelöst und auch den Argumenten, aufgrund ihrer unregelmäßigen Arbeitszeit, die zeitweise erst in der Nacht ende, sei ihr die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich, die Verwendung von Park & Ride Anlagen würde zu einer Tagesfahrzeit von insgesamt rund 3 ½ Stunden führen und das Ausfüllen von Parkscheinen während des gesamten Arbeitstages sei ihr auf Dauer wirtschaftlich nicht zumutbar, der Boden entzogen.

Auch aus dem Umstand, dass anderen Antragstellern bei ähnlichen Voraussetzungen eine Ausnahmebewilligung erteilt worden sei, lässt sich für den Standpunkt der Bf nichts gewinnen, weil ihr die Berechtigungen Dritter keine subjektiven Rechte zu vermitteln vermögen.

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