Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen sind nur dann gegeben, wenn ein Familienangehöriger des Wehrpflichtigen in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser wegen der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes nicht gewähren könnte, und wenn mangels Unterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist
GZ 2011/11/0086, 21.02.2012
VwGH: Nach der Rsp des VwGH setzt das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen iSd § 26 Abs 1 Z 2 WehrG zunächst voraus, dass der Wehrpflichtige selbst Unternehmensinhaber (sei es auch als Unternehmenspächter) ist. Weiters ist es stRsp des VwGH, dass der Wehrpflichtige gehalten ist, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es ein Wehrpflichtiger, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig iSd Bestimmungen des WehrG angesehen werden.
Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen sind nach der Rsp des VwGH nur dann gegeben, wenn ein Familienangehöriger des Wehrpflichtigen in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser wegen der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes nicht gewähren könnte, und wenn mangels Unterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist. Zur Gefährdung sonstiger lebenswichtiger Interessen zählt auch die Gefährdung der Existenzgrundlage.
Soweit der Bf geltend macht, die belangte Behörde habe ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, weil sie ihn nicht ausreichend begründet habe, kommt diesem Verfahrensmangel vorliegend keine Relevanz zu:
Die Beschwerde vertritt die Auffassung, bereits der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt rechtfertige eine Befreiung des Bf von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ergebe sich aus den aufgenommenen Beweisen vielmehr das "Bild, wonach der Fortbetrieb der elterlichen Landwirtschaft bzw des elterlichen Hofes ohne Mitarbeit des Bf nicht gewährleistet werden" könne.
Was die Unterhaltspflicht gegenüber dem Großvater anlange, treffe auch den Bf als Enkelkind grundsätzlich eine Unterhaltspflicht, noch dazu dann, wenn seine Eltern auf Grund der Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit nicht in der Lage seien, den gemeinsamen Hof zu betreiben. Sein Großvater sei mittlerweile aber ein Pflegefall.
Nicht nachvollzogen werden könne, dass der Bf zur Leistung des Grundwehrdienstes verpflichtet werden solle und seine Eltern anstatt ihm einen "Fremdarbeiter, vorliegend einen Zivildiener" zur Bewirtschaftung des eigenen Hofes anstellen müssten. Diese Vorgangsweise erscheine umso sinnwidriger, als der Bf ja als Übernehmer des elterlichen Hofes gedacht sei, seit Jahren auf der elterlichen Landwirtschaft mitarbeite und eine Übernahme bislang aus anderen Gründen noch nicht vollzogen worden sei. Sämtliche vom Bf absolvierten bisherigen Schulungen hätten nur eine Ausbildung in die Richtung angestrebt, den elterlichen Hof zu übernehmen. Warum nun dieser für den Fall der Einberufung des Bf von einem Zivildiener, der seinerseits naturgemäß wesentlich weniger Interesse am Fortbestand der Landwirtschaft habe als der Bf als zukünftiger Übernehmer selbst, geführt werden solle, sei "sinnwidrig und nicht zu begründen". Im Sinne der gesamtwirtschaftlichen bzw gesamtfamiliären Situation sei eine Befreiung des Bf von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes geboten. Die belangte Behörde habe daher insgesamt eine willkürliche und nicht wirklich begründete Abwägung der Interessen zu Lasten des Bf vorgenommen, die gesetzlich nicht gedeckt sei und sein Recht auf Befreiung verletze.
Die belangte Behörde hat dem Bf einerseits einen Verstoß gegen die Harmonisierungspflicht, also die Obliegenheit, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes so einzurichten, dass einer Einberufung keine vorhersehbaren Schwierigkeiten entgegenstehen, angelastet, weil der Bf in Kenntnis davon, dass er mit der Einberufung zu rechnen habe, den landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters mit Beginn 2010 gepachtet habe.
Andererseits wurde von der belangten Behörde die Auffassung vertreten, den Eltern des Bf sei es möglich und zumutbar, für am Betrieb erforderliche Arbeiten, die der Bf präsenzdienstbedingt nicht verrichten könne (insbesondere bei Arbeitsspitzen während der Anbau- und Erntearbeiten), dritte Arbeitskräfte einzusetzen; es sei auch allenfalls eine Reduktion des Betriebsumfangs zumutbar.
Zum Vorbringen besonders rücksichtswürdiger familiärer Interessen hat der Bf vorgebracht, seine Mitarbeit im elterlichen Betrieb sei unerlässlich, zumal wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen seiner Eltern diese nicht (mehr) voll mitarbeiten könnten. Die landwirtschaftlichen Betriebe sowie das Lohndrusch-Unternehmen seien als wirtschaftliche Einheit der Familie zu betrachten (so das Vorbringen in der Berufung), weshalb auch nicht entscheidend sei, ob der Bf den Betrieb gepachtet habe. Ohne Pachtung nämlich hätte nur die Möglichkeit bestanden, dass der Bf als Dienstnehmer seines Vaters angestellt worden wäre; auch diesfalls wäre er unabkömmlich gewesen.
In der Beschwerde wird der Umstand, dass die Eltern des Bf im Fall der Ableistung des Präsenzdienstes durch diesen einen Dritten anstellen müssten, als "sinnwidrig" bezeichnet, aber nicht in Abrede gestellt, dass - was bereits die Erstbehörde mit näherer Begründung (unter Hinweis auf Kapitaldienstgrenze und Gewinn der Betriebe) dargestellt hat - es die wirtschaftliche Situation des elterlichen Betriebs zulässt, dass bei Bedarf auf dritte Arbeitskräfte zurückgegriffen wird. Die Beschwerde behauptet auch nicht, dass erforderliche Arbeiten (etwa wegen eines besonders hohen Spezialisierungsgrades) nur durch den Bf selbst, nicht aber durch einen Dritten, verrichtet werden könnten.
Vor diesem Hintergrund ist die Auffassung der belangten Behörde, es lägen keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen an der Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes vor, nicht zu beanstanden.
In der Beschwerde wird nämlich auch nicht konkret dargelegt, dass eine allfällige Pflegebedürftigkeit des Großvaters des Bf eine unmittelbare Betreuung durch diesen unumgänglich mache.
Da es für die Befreiung des Bf vom Grundwehrdienst somit an den gesetzlichen Voraussetzungen fehlte, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gem § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.