Die Behörde hat bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs 3 GewO nicht zu überprüfen, ob die diesbezügliche Entscheidung des Gerichtes der Rechtslage entsprach; in diesem Zusammenhang ist es daher auch ohne Belang, ob kostendeckendes Vermögen tatsächlich vorhanden gewesen wäre
GZ 2011/04/0210, 02.02.2012
VwGH: Gem § 13 Abs 3 erster Satz GewO sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen, wenn das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.
Der Bf bringt vor, sein Unternehmen habe sich in wirtschaftlicher Hinsicht sehr positiv entwickelt, weshalb er seine Verbindlichkeiten sukzessive abbauen habe können und nun über ausreichend liquide Mittel verfüge, um seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen; es lägen mittlerweile mehrere Großaufträge an ihn vor. Der angeführte Beschluss des LG I sei ergangen, obwohl der Bf den geforderten Kostenvorschuss erlegt habe. Wäre er sich der Konsequenzen des Beschlusses bewusst gewesen, hätte er gegen diesen Rekurs erhoben.
Mit diesem Vorbringen gelingt es den Beschwerden allerdings nicht, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen, hat doch die Behörde bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs 3 GewO nicht zu überprüfen, ob die diesbezügliche Entscheidung des Gerichtes der Rechtslage entsprach. In diesem Zusammenhang ist es daher auch ohne Belang, ob kostendeckendes Vermögen tatsächlich vorhanden gewesen wäre. Der Bf behauptet auch nicht etwa, dass nach dem erwähnten Beschluss des LG I, aber noch vor Erlassung der angefochtenen Bescheide eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt wäre (was einer Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 3 GewO entgegenstünde).
Die belangte Behörde war somit - anders als der Bf vermeint - auch nicht zu weiteren Erhebungen zu den offenen Verbindlichkeiten des Bf verhalten.
Wie schon die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, kam dieser bei den vorliegenden Entscheidungen - entgegen der offenbar in der Beschwerde vertretenen Auffassung - kein Ermessen zu.