Bei Unterlassungsdelikten, die iZm dem Betrieb eines Unternehmens erfolgen, fällt der Tatort im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen
GZ 2011/04/0146, 02.02.2012
VwGH: Gem § 2 Abs 1 VStG sind, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar. Nach § 2 Abs 2 VStG ist eine Übertretung im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde dem Bf im Kern vorgeworfen, dieser habe es als das vertretungsbefugte Organ der X Limited Holding nicht unterbunden, dass dieses Unternehmen entgegen Bestimmungen der GewO gewerbliche Leistungen angeboten bzw das österreichische Gütesiegel für Meisterbetriebe verwendet hat.
Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass bei Unterlassungsdelikten, die iZm dem Betrieb eines Unternehmens erfolgen, der Tatort im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammenfällt.
Der belangten Behörde kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie hinsichtlich des Tatortes im gegenständlichen Fall auf die (faktische) Niederlassung der X Limited Holding abgestellt hat.
Die Beschwerde bekämpft allerdings die behördlichen Feststellungen, wonach das angeführte Unternehmen von K aus kaufmännisch geleitet und betrieben werde und daher dort die faktische Niederlassung bestehe, und bringt dazu ua vor, zwar führe das "Companies House" in Großbritannien hinsichtlich der einzureichenden Bilanzen den Vermerk "dormant", sodass nur eine einfache Bilanz eingereicht werden müsse. Der Status des Unternehmens - das nach wie vor mit Sitz in L bestehe - sei allerdings "Aktive". Die belangte Behörde habe zur Geschäftstätigkeit und zum Ort der Niederlassung der X Limited Holding keine ausreichenden Erhebungen durchgeführt und die diesbezüglichen Feststellungen nicht näher begründet.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg:
Dem Verwaltungsakt ist iZm dem wiedergegebenen Beschwerdevorbringen ua ein Mail des österreichischen Wirtschaftsdelegierten in L vom 31. März 2011 zu entnehmen, in dem ua auf den Sitz der X Limited Holding in L und darauf, dass es sich dabei um ein ruhendes Unternehmen handle, hingewiesen wird; im Anhang zu diesem Mail finden sich Auszüge aus dem Register des "Companies House", in denen ua der Status des Unternehmens als "active" bezeichnet, eine Adresse des Bf in L genannt wird und Geschäftsfelder des Unternehmens angegeben werden.
Die belangte Behörde hat sich mit diesen Informationen weder im Ermittlungsverfahren weiter befasst noch sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides behandelt, womit sie diesen mit Rechtswidrigkeit belastet hat.