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Verfahrensrecht

VwGH: Prozessfähigkeit zum Zeitpunkt der Zustellung

Für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung kommt es darauf an, ob der Zustellungsempfänger handlungsfähig war, und nicht darauf, ob für ihn bereits ein Sachwalter bestellt worden ist

18. 04. 2012
Gesetze: § 9 AVG, § 11 AVG, § 13 ZustG
Schlagworte: Prozessfähigkeit, Zustellung

GZ 2011/09/0021, 28.02.2012

VwGH: Für die prozessuale Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten. Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung kommt es darauf an, ob der Zustellungsempfänger handlungsfähig war, und nicht darauf, ob für ihn bereits ein Sachwalter bestellt worden ist.

Die belangte Behörde hat dies zutreffend erkannt und sich daher zutreffend dem wesentlichen Beweisthema gewidmet, ob die Prozessfähigkeit gegeben und daher eine wirksame Zustellung des Erkenntnisses der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 11. Juni 2002 erfolgt war.

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