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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Unfallversicherungsschutz für neue Selbständige (iSd § 2 Abs 1 Z 4 GSVG) nach § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG zweiter Gedankenstrich bei fehlender Gewerbeberechtigung?

Den von den „neuen Selbständigen“ zu leistenden Sozialversicherungsbeiträgen steht auch ein entsprechender Versicherungsschutz gegenüber; soweit daher eine unbefugte Gewerbeausübung eine Pflichtversicherung als „neuer Selbständiger“ begründet, besteht auch für sie der Schutz der Unfallversicherung

16. 04. 2012
Gesetze: § 2 Abs 1 Z 4 GSVG, § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG
Schlagworte: Gewerbliches Sozialversicherungsrecht, Unfallversicherung, neue Selbständige, fehlende Gewerbeberechtigung

GZ 10 ObS 11/12h, 14.02.2012

OGH: Gewerbliche Tätigkeit ohne Gewerbeberechtigung (unbefugte Gewerbeausübung) führte nach der Rechtslage vor dem ASRÄG 1997 zur Ausklammerung aus der Beitragspflicht und aus dem Schutzbereich der Sozialversicherung.

Ab 1. 1. 1998 wurde durch das ASRÄG 1997 (BGBl I 1997/139) in § 2 Abs 1 Z 4 ASVG eine weitere Gruppe von Pflichtversicherten eingeführt, bei denen es nicht mehr auf die Mitgliedschaft zu einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft ankommt (§ 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG zweiter Gedankenstrich). Es sollten im GSVG nicht nur - wie bisher - die Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft bzw bestimmter Gesellschaften, die Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind, pflichtversichert sein, sondern alle selbstständig erwerbstätigen Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte iSd § 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) des § 23 EStG erzielen. Mit der Schaffung der neuen Sozialversicherungstatbestände sollte nicht nur die Einbeziehung der nicht durch das Freiberuflich Selbstständigen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG) erfassten freien Berufstätigkeiten, sondern va auch die Einbeziehung unbefugter Gewerbeausübung in die Sozialversicherung erreicht werden. Seit dem ASRÄG 1997 sind also die „alten Selbständigen“ eine allein durch das formale Element der Kammermitgliedschaft fassbare Gruppe, während Grundlage der Sozialversicherungspflicht der „neuen Selbständigen“ die steuerliche Erfassung des Einkommens ist, ohne dass es auf berufsrechtliche Aspekte ankommt.

Seit dem ASRÄG 1997 wird der Unfallversicherungsschutz der in der Unfallversicherung teilversicherten selbstständig Erwerbstätigen demnach  einerseits - wie schon zuvor - durch die Mitgliedschaft zu einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft erworben (§ 8 Abs 1 Z 3 lit a erster Gedankenstrich ASVG), die wiederum an den Besitz einer Gewerbeberechtigung anknüpft (§ 2 Abs 1 Wirtschaftskammergesetz 1998). Die zweite  Gruppe („neue Selbstständige“) umfasst alle selbstständig Erwerbstätigen, die ohne Mitglied einer Wirtschaftskammer zu sein, in der Kranken- oder Pensionsversicherung gem § 2 Abs 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sind (§ 8 Abs 1 Z 3 lit a zweiter Gedankenstrich ASVG).

Dass der Kläger aufgrund seiner gem § 2 Abs 1 Z 4 GSVG abgegebenen Erklärung zur Pflichtversicherung zu dieser (zweiten) Gruppe zu zählen ist,  wird von der Revisionswerberin nicht in Frage gestellt. Die Ansicht, dem Kläger solle dennoch kein Versicherungsschutz zukommen, weil er über keine Gewerbeberechtigung und keine Kammermitgliedschaft verfügt, steht mit der - oben wiedergegebenen - seit dem ASRÄG 1997 geltenden Rechtslage (§ 2 Abs 1 Z 4 GSVG bzw § 8 Abs 1 Z 3 lit a zweiter Gedankenstrich ASVG) nicht in Einklang.

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