Künftige Ereignisse, die nach Ende des Arbeitsverhältnisses eintreten, oder Entwicklungen, die in diesem Zeitraum stattfinden, sind dann zu berücksichtigen, wenn sie die Richtigkeit der im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses abgegebenen Prognose über die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Kündigung betreffen
GZ 8 ObA 9/12z, 28.02.2012
OGH: Die Grundsätze für die Beurteilung der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des gekündigten Arbeitnehmers (als erster Schritt im Rahmen der Prüfung der Sozialwidrigkeit nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG) hat das Berufungsgericht zutreffend dargestellt. Die Gewichtung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Kündigung für den Arbeitnehmer kann nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls erfolgen.
Richtig ist der Hinweis des Berufungsgerichts, dass bei der Beurteilung nicht auf starre Prozentsätze der Einkommensminderung abgestellt werden kann. Vielmehr ist auch auf die primäre Funktion des Tatbestandsmerkmals der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen Bedacht zu nehmen. Diese besteht darin, den Kündigungsschutz jenen Arbeitnehmern zu gewähren, die auf ihren Arbeitsplatz zur Deckung ihrer wesentlichen Lebenshaltungskosten angewiesen sind. Es ist daher zu fragen, ob von einer fühlbaren, ins Gewicht fallenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Klägers zur Bestreitung der wesentlichen Kosten seiner bisherigen Lebensführung auszugehen ist.
Das Erstgericht hat das vom Kläger bezogene Einkommen ausdrücklich festgestellt. Zudem ergeben sich aus den Feststellungen nicht mehr als übliche finanzielle Verpflichtungen des Klägers, wobei er mit keinen Sorgepflichten und relativ geringen Wohnungskosten belastet ist. Diese günstige Situation wird durch die vom Kläger ins Treffen geführte Berücksichtigung der Fahrtkosten ausgeglichen.
Im Anlassfall ist zu berücksichtigen, dass die berufliche Situation des Klägers nicht den typischen Fall betrifft, der nach der Zielrichtung des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG der Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit zugrunde liegt. Mit der zu beurteilenden Kündigung ist eine nur untergeordnete (Neben-)Tätigkeit weggefallen. Mit Rücksicht auf die zusätzlichen Verdienstmöglichkeiten des Klägers aus Nachhilfetätigkeiten und unter Bedachtnahme auf die relevanten, vom Erstgericht festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Komponenten, stellt die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, der Kläger habe eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Interessen nicht darlegen können, keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.
Auf die Tätigkeit des Klägers in Bad Aibling muss nicht mehr Bedacht genommen werden. Das Erstgericht hat dazu festgestellt, dass der Kläger für die Schuljahre 2008/2009 und 2009/2010 eine gut bezahlte Ganztagsstelle als Studienrat auf Zeit erhielt. In dieser Hinsicht ist zu bemerken, dass künftige Ereignisse, die nach Ende des Arbeitsverhältnisses eintreten, oder Entwicklungen, die in diesem Zeitraum stattfinden, dann zu berücksichtigen sind, wenn sie die Richtigkeit der im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses abgegebenen Prognose über die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Kündigung betreffen. Ein nur befristetes Arbeitsverhältnis schließt eine Interessenbeeinträchtigung aber nicht aus.