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Zivilrecht

OGH: Unterlassungsklage gem § 364 Abs 2 ABGB (hier iZm Lärmbelästigung aus Dachboden)

Eine zweimalige Verurteilung des Beklagten wegen Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms indiziert zwar, dass bei den betreffenden Anlassfällen das den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschritten und die ortsübliche Benutzung der Wohnung des Klägers beeinträchtigt wurde; bei (nur) zwei maßgeblichen Störungen muss es aber nicht schon zu einer wesentliche Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers kommen

16. 04. 2012
Gesetze: § 364 ABGB
Schlagworte: Nachbarrecht, Immissionen, Lärmbelästigung, Verurteilung wegen Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms

GZ 2 Ob 221/11f, 08.03.2012

Am 18. Juni 2009 spielte der Beklagte auf seinem (nicht ausgebauten) Dachboden so laut Radiomusik, dass sie in einer Lautstärke in den unmittelbar angrenzenden Wohnräumen des Klägers durchzuhören war, dass man keine normale Unterhaltung führen hätte können. Aufgrund dieses Vorfalls wurde dem Beklagten eine Übertretung gem § 28 Salzburger Landessicherheitsgesetz zur Last gelegt und dafür (rechtskräftig) eine Ermahnung ausgesprochen.

Am 11. September 2010 spielte der Beklagte neuerlich Musik auf seinem Dachboden. Nach der Einschätzung der einschreitenden Polizeibeamten war die Musik jedoch nicht übermäßig laut, sondern hielt sich „im Rahmen“. Dieser Vorfall führte zu keiner Verwaltungsstrafe.

Am 25. September 2010 hörte der Beklagte auf seinem Dachboden wiederum über einen Laptop vier Stunden lang Musik. Aufgrund dieses Vorfalls wurde der Beklagte wegen Übertretung gem § 28 Salzburger Landessicherheitsgesetz zu einer Geldstrafe von 100 EUR verurteilt.

Der Beklagte hörte bei diesen Vorfällen Musik auf dem Dachboden, während er mit Bauarbeiten beschäftigt war. Die Tätigkeiten des Beklagten im Dachboden sind seit September 2010 beendet. Seit der Einbringung der Unterlassungsklage (§ 364 Abs 2 Satz 1 ABGB) ist aus Sicht des Klägers Ruhe eingekehrt.

OGH: Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass die zweimalige Verurteilung des Beklagten nach § 28 Salzburger Landessicherheitsgesetz (wonach die Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms eine zu bestrafende Verwaltungsübertretung ist) indiziert, dass bei den betreffenden Anlassfällen das den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschritten und die ortsübliche Benutzung der Wohnung des Klägers beeinträchtigt wurde.

Weitere Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 Satz 1 ABGB ist aber die wesentliche Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers. Wenn die Vorinstanzen bei (nur) zwei maßgeblichen Störungen im vorliegenden Einzelfall den Unterlassungsanspruch des Klägers verneint haben, haben sie den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten.

Diese Beurteilung stellt für den Beklagten freilich keinen Freibrief für künftige Störungen, die das den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten, dar, weil bei einer Häufung von derartigen Störungen eine wesentliche Nutzungsbeeinträchtigung zu bejahen wäre.

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