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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, inwieweit nicht ausreichende Deutschkenntnisse eines seit Jahren in Österreich aufhältigen Konventionsflüchtlings zur Anwendung der Anspannungstheorie führen können

Allgemein gehört zur Obliegenheit, sich dauernd und intensiv um einen Arbeitsplatz zu bemühen, auch die Pflicht, die erforderlichen Sprachkenntnisse zu erwerben, um sich auf dem Arbeitsmarkt behaupten zu können; auch leichte Fahrlässigkeit schadet; ohne besonders rücksichtswürdige Umstände, etwa im Hinblick auf die intellektuellen Fähigkeiten, sind bei einem mehrjährigen Aufenthalt im Gastland ausreichende Sprachkenntnisse zu erwarten, um sich auch im Arbeitsleben verständigen zu können

16. 04. 2012
Gesetze: § 140 ABGB, § 94 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Anspannung, Fremdenrecht, ungenügende Deutschkenntnisse, seit Jahren in Österreich aufhältig

GZ 8 Ob 8/12b, 28.02.2012

OGH: Gem § 140 Abs 1 ABGB trifft den Unterhaltspflichtigen die Obliegenheit, alle persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erbringung der Unterhaltsleistung so gut wie möglich einzusetzen. Unterlässt er dies, so wird er nach dem Anspannungsgrundsatz so behandelt, als beziehe er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können. Maßstab dafür ist das Verhalten eines pflichtbewussten Familienvaters. Der Anspannungsgrundsatz dient als eine Art Missbrauchsvorbehalt, wenn schuldhaft die zumutbare Erzielung von Einkünften versäumt wird, sodass der angemessene Unterhalt des Berechtigten nicht mehr gesichert ist. Die Anspannungsbeurteilung hat immer die realen Erwerbschancen auszuloten. Sie darf sich nicht in unbegründeten Fiktionen erschöpfen. Die Behauptungs- und Beweislast für die zu einer Verminderung der Unterhaltspflicht führenden Umstände trifft den Unterhaltsschuldner.

Die Anspannung auf ein tatsächlich nicht erzieltes Einkommen darf somit nur dann erfolgen, wenn den Unterhaltsschuldner ein Verschulden daran trifft, dass er keine oder keine die Unterhaltspflichten deckende Erwerbstätigkeit ausübt. Das hypothetische Einkommen aus der Anspannung wird nach einer den subjektiven Fähigkeiten und der objektiven Arbeitsmarktlage entsprechenden sowie zumutbaren Erwerbstätigkeit gemessen. Subjektive Fähigkeiten und Zumutbarkeit werden im Wesentlichen durch Alter, berufliche Ausbildung, körperliche und geistige Verfassung sowie familiäre Belastung bestimmt. In diesem Rahmen sind die konkreten Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt ausschlaggebend.

Mangels ausreichender Sachverhaltsgrundlage kann noch nicht abschließend beurteilt werden, ob dem Vater die Außerachtlassung zumutbarer Einkommensbemühungen zum Vorwurf gemacht werden kann.

Das Rekursgericht bezieht die mangelnde Vermittelbarkeit des Vaters auf dessen ungenügende Deutschkenntnisse. Das Erstgericht begründet die schlechten Chancen des Vaters auf dem Arbeitsmarkt entsprechend den Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen mit dem Umstand, dass es sich um eine nicht integrierte Person handle. Auch diese Beurteilung ist auf die fehlenden Sprachkenntnisse zurückzuführen.

Allgemein gehört zur Obliegenheit, sich dauernd und intensiv um einen Arbeitsplatz zu bemühen, auch die Pflicht, die erforderlichen Sprachkenntnisse zu erwerben, um sich auf dem Arbeitsmarkt behaupten zu können. Entgegen der Beurteilung des Rekursgerichts schadet auch leichte Fahrlässigkeit. Ohne besonders rücksichtswürdige Umstände, etwa im Hinblick auf die intellektuellen Fähigkeiten, sind bei einem mehrjährigen Aufenthalt im Gastland (hier sieben Jahre bzw drei Jahre ab der Geburt des Kindes) ausreichende Sprachkenntnisse zu erwarten, um sich auch im Arbeitsleben verständigen zu können.

Zum Gesundheitszustand hat das Erstgericht nur festgestellt, dass der Vater eine schwächliche Statur (1,80 m groß, 64 kg schwer) aufweise. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Vater auf eine erhebliche Verletzung seiner Hand bzw seines Arms hingewiesen. Ob und gegebenenfalls welche (Hilfs-)Arbeiten dem Vater medizinisch möglich und zumutbar sind, wurde hingegen nicht geklärt.

Soweit das Erstgericht die mangelnde Vermittelbarkeit des Vaters auf die vom berufskundlichen Sachverständigen erwähnte Obdachlosigkeit bezieht, ist auf die Feststellung hinzuweisen, wonach er an der Adresse eines Sozialvereins gemeldet ist. Sollte der Vater bei diesem Verein untergebracht sein und dort betreut werden, so ist ohne besonders rücksichtswürdige Umstände nicht ersichtlich, warum er sich von dort aus nicht zu einer täglichen Arbeitsstelle begeben können sollte.

Ungeachtet der bisherigen Erwägungen ist für eine Anspannung des Vaters überhaupt vorausgesetzt, dass er legal eine Beschäftigung aufnehmen und ausüben kann. Voraussetzung für die Aufnahme einer Beschäftigung in Österreich ist das Vorliegen einer entsprechenden aufenthaltsrechtlichen Berechtigung (vgl § 7 AlVG). Die Berechtigung zum Aufenthalt (der Aufenthaltstitel) muss die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht abdecken. Personen, denen der Status des Asylberechtigten (§ 2 Abs 1 Z 15 AsylG 2005) oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 2 Abs 1 Z 16 AsylG 2005) zuerkannt wurde, sind zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Auf diese Personen sind gem § 1 Abs 2 lit a AuslBG (idF ab BGBl I 2007/78; für vorher siehe VwGH Zl 2007/09/0152) die Bestimmungen des AuslBG nicht anzuwenden. Dies bedeutet, dass ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung dieses Status ein Aufenthaltstitel mit dem Recht zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung im Inland gegeben ist. Subsidiär Schutzberechtigte sind somit im Bereich des AuslBG Asylberechtigten rechtlich gleichgestellt und dürfen daher sofort nach Zuerkennung dieses Status bewilligungsfrei eine Beschäftigung aufnehmen.

Aufgrund sekundärer Feststellungsmängel waren die Entscheidungen der Vorinstanzen in Stattgebung des Revisionsrekurses aufzuheben.

Zum Recht des Vaters, eine unselbständige Arbeit auszuüben, haben die Vorinstanzen bisher nicht Stellung genommen. Das Bundesasylamt hat in seinem Antwortschreiben ausgeführt, dass die befristete Aufenthaltsberechtigungskarte keine Arbeitsbewilligung darstelle und die Frage nach einer Arbeitsbewilligung vom AMS zu beantworten sei. Im Fall der Bejahung des Rechts zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu beurteilen haben, welche (Hilfs-)Arbeiten dem Vater aufgrund seines gesundheitlichen Zustands medizinisch möglich und zumutbar sind. Im Weg der Ergänzung des berufskundlichen Sachverständigengutachtens wird sodann zu klären sein, ob für den Vater - allenfalls ausgehend von genügenden Deutschkenntnissen für eine Beschäftigung und mit Rücksicht auf seine konkrete Wohnsituation und sein persönliches Umfeld - eine realistische Chance auf eine Arbeitsstelle als Hilfsarbeiter besteht. Im Anschluss daran ist schließlich zu beurteilen, ob dem Vater die Unterlassung der Aufnahme einer allenfalls möglichen, zumutbaren und erlangbaren Erwerbstätigkeit iSe Verschuldens vorgeworfen werden kann.

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