Die Bezeichnung eines Entgelts als Miete begründet für sich allein noch kein Bestandverhältnis.
GZ 4 Ob 196/11v, 28.02.2012
OGH: Die Begründung eines Bestandverhältnisses zwischen Miteigentümern ist die Ausnahme; sie ist nur dann anzunehmen, wenn die Parteien in eindeutiger Weise zu erkennen gegeben haben, dass sie mehr als eine bloße Gebrauchsregelung wollten. Die Bezeichnung eines Entgelts als Miete reicht dafür nicht aus.
Diese Erwägungen gelten auch dann, wenn das strittige Objekt nicht nur vom Miteigentümer, sondern auch von dessen Familienangehörigen bewohnt wird. Diese werden ihr Benutzungsrecht regelmäßig vom Miteigentümer ableiten. Der Abschluss eines Mietvertrags könnte hier nur angenommen werden, wenn für die anderen Miteigentümer außer Zweifel stünde, dass die Angehörigen die Wohnung aufgrund eigenen Rechts bewohnen wollten, und wenn diese Miteigentümer dem ausdrücklich oder doch in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise (§ 863 ABGB) zustimmten. Die Entgegennahme von Zahlungen eines Angehörigen reicht dafür jedenfalls dann nicht aus, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass er sie als Benutzungsentgelt oder aus anderen Gründen für den nutzenden Miteigentümer leistete.