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Zivilrecht

OGH: Anspruchsverjährung nach § 6 Abs 1 AHG

§ 6 Abs 1 Satz 1 AHG sieht ähnlich wie die Vorschrift des § 1494 ABGB bloß eine Ablaufhemmung vor, die auch für die zehnjährige Verjährungsfrist gilt

16. 04. 2012
Gesetze: § 6 AHG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftung, Verjährung, Beginn, Ablaufhemmung, Bescheid

GZ 1 Ob 23/12g, 01.03.2012

OGH: Amtshaftungsansprüche verjähren nach § 6 Abs 1 Satz 1 AHG in drei Jahren nach Ablauf des Tags, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung. Ist dem Geschädigten der Schaden nicht bekannt geworden oder ist der Schaden aus einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, entstanden, so verjährt der Ersatzanspruch erst nach zehn Jahren nach der Entstehung des Schadens (Satz 2 leg cit). § 6 Abs 1 Satz 1 AHG sieht ähnlich wie die Vorschrift des § 1494 ABGB bloß eine Ablaufhemmung vor, die auch für die zehnjährige Verjährungsfrist gilt.

Der Kläger vertritt in seiner außerordentlichen Revision die Auffassung, mangels Vorliegens eines (seiner Auffassung nach zwingend zu erlassenden) rechtskräftigen Bescheids über den 1993 gestellten Antrag komme ihm diese Ablaufhemmung zu Gute. Seine Ansprüche auf Ersatz des Schadens, den ihm Organe der Republik Österreich durch die 1994 erfolgte Verwendungsänderung zugefügt hätten, seien demnach nicht verjährt. Damit stellt er selbst klar, dass die angeblich rechtsverletzende Handlung gerade nicht die Erlassung eines von den Verwaltungsbehörden noch überprüften bzw zu überprüfenden Bescheids war. Seine Auffassung hätte die Konsequenz, dass Amtshaftungsansprüche aus einem Organverhalten (hier Änderung der Dienstzuteilung mit Gehaltseinbußen), das für den Geschädigten eindeutig erkennbar bereits zum Eintritt eines (Primär-)Schadens führte, nie verjähren könnten, wenn die Behörde (rechtswidrig) keinen Bescheid erlässt. Dieses Ergebnis lässt sich mit der ständigen höchstgerichtlichen Rsp, die den Beginn der Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs mit dem Zeitpunkt ansetzt, zu dem der Geschädigte weiß, dass er ohne eigene Aktivität, zu der dann auch die Einholung sachverständigen Rats gehört, seinen Wissenstand nicht mehr erhöhen kann, nicht in Einklang bringen, ebensowenig mit dem Zweck einer absoluten Verjährungsfrist, wie sie § 6 Abs 1 Satz 2 AHG vorsieht. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass allfällige Amtshaftungsansprüche verjährt seien, ist somit nicht zu korrigieren.

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