Die Geschädigte kann die Zahlung des Verkaufspreises begehren, den sie bei richtiger Beratung erzielt hätte, muss aber - da sie die Wertpapiere nicht verkauft hat - zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Bereicherung im Gegenzug die von ihr gehaltenen Wertpapiere der Beklagten herausgeben
GZ 8 Ob 129/10v, 20.12.2011
OGH: Die jüngere Rsp hat sich wiederholt mit Fällen auseinandergesetzt, in denen dem Kläger aufgrund fehlerhafter Beratung ein Schaden entstand, der darin lag, dass er ein Finanzprodukt mit nicht gewünschten Eigenschaften erworben hat. Ein derartiger Schaden ist nach der Rsp bereits durch den Erwerb des in Wahrheit nicht gewollten Finanzprodukts eingetreten. Der Anleger ist so zu stellen, wie er stünde, wenn der Anlageberater pflichtgemäß gehandelt, ihn also richtig aufgeklärt hätte. In diesem Fall hätte der Anleger das nicht gewollte Finanzprodukt nicht gekauft. Auf die spätere Kursentwicklung des Finanzprodukts kommt es dabei grundsätzlich nicht an. Nach der Rsp besteht in einem solchen Fall ein regelmäßig als Naturalrestitution bezeichneter Anspruch, der auf Rückzahlung des Kaufpreises, allerdings - zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Bereicherung - Zug um Zug gegen die (Rück-)Übertragung des Finanzprodukts, gerichtet ist. Dieser Anspruch besteht nach der Rsp auch gegenüber dem bloßen Anlageberater, von dem die Finanzprodukte nicht erworben wurden.
Im Ergebnis nichts anderes gilt im hier zu beurteilenden Fall, in dem die Klägerin geltend macht, durch die fehlerhafte Beratung vom geplanten Verkauf der Wertpapiere abgehalten und dadurch in der Höhe des Klagebetrags (damals erzielbarer Verkaufspreis) geschädigt worden zu sein. Auch in einem derartigen Fall ist die Geschädigte im Fall der Bejahung der Haftung des Beraters so zu stellen, wie sie ohne dessen schuldhaftes Verhalten gestellt wäre. In diesem Sinne kann sie begehren, so gestellt zu werden, wie sie stünde, wenn der Berater pflichtgemäß gehandelt hätte, sie also nicht in rechtswidriger Weise vom Verkauf der Wertpapiere abgehalten hätte. Sie kann daher die Zahlung des Verkaufspreises begehren, den sie bei richtiger Beratung erzielt hätte, muss aber - da sie die Wertpapiere nicht verkauft hat - zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Bereicherung im Gegenzug die von ihr gehaltenen Wertpapiere der Beklagten herausgeben. Auch in dieser Konstellation ist kein Grund ersichtlich, der Geschädigten diesen Anspruch gegen den Berater zu verweigern.