Home

Zivilrecht

OGH: Schädigung – Kausalität von Unterlassungen und Beweislast

Es genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist; dieses Kriterium liegt unter dem Regelbeweismaß der ZPO, wonach für eine (Positiv-)Feststellung eine „hohe“ Wahrscheinlichkeit erforderlich ist

16. 04. 2012
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Unterlassung, Kausalität, Beweislast

GZ 4 Ob 145/11v, 28.02.2012

OGH: Erfolgt die (angebliche) Schädigung durch ein Unterlassen, so ist Kausalität dann anzunehmen, wenn die Vornahme einer bestimmten aktiven Handlung das Eintreten des Erfolgs verhindert hätte. Es muss daher versucht werden, den hypothetischen Ablauf bei Vermeiden der Unterlassung durch Setzen des gebotenen Verhaltens herauszufinden. Das gebotene Verhalten ist hinzuzudenken. Die Beweislast, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten nicht eingetreten wäre, trifft auch bei vertraglicher Haftung den Geschädigten; das gilt insbesondere in der Anwaltshaftung.

Die Anforderungen an den Beweis des hypothetischen Kausalverlaufs sind bei einer (angeblichen) Schädigung durch Unterlassen geringer als jene an den Nachweis der Verursachung bei einer Schadenszufügung durch positives Tun. Denn die Frage, wie sich die Geschehnisse entwickelt hätten, wenn der Schädiger pflichtgemäß gehandelt hätte, lässt sich naturgemäß nie mit letzter Sicherheit beantworten, weil dieses Geschehen eben nicht stattgefunden hat. Es genügt daher die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist. Dieses Kriterium liegt unter dem Regelbeweismaß der ZPO, wonach für eine (Positiv-)Feststellung eine „hohe“ Wahrscheinlichkeit erforderlich ist.

Soweit in einzelnen Entscheidungen zum Kausalitätsbeweis bei Unterlassungen von der Notwendigkeit einer „hohen“ oder auch „sehr hohen“ Wahrscheinlichkeit die Rede ist, ergibt sich aus dem Zusammenhang, dass damit ebenfalls ein gegenüber dem Regelfall geringeres Beweismaß gemeint ist. Denn sonst wären Erwägungen, wonach bei der Schädigung durch Unterlassen - offenkundig anders als sonst - der Nachweis einer hohen Wahrscheinlichkeit „genüge“, nicht nachvollziehbar. Aus diesem Grund hat der erkennende Senat diese Formulierungen schon in 4 Ob 197/08m mit der „überwiegenden“ Wahrscheinlichkeit iSd eingangs dargestellten Rsp gleichgesetzt. Daran ist festzuhalten.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at