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VwGH: Zwangsrechtseinräumung – öffentliches Interesse iSd § 63 WRG

Es trifft zu, dass unter dem "allgemeinen Interesse" iSd § 63 lit b WRG ein im Gegensatz zum Einzelinteresse allgemein bestehendes Interesse verstanden wird, das bei gleichem Sinngehalt als öffentliches Interesse gekennzeichnet ist; ein solches öffentliches Interesse kann aber auch an der geregelten Abwasserbeseitigung eines Einzelobjektes liegen

11. 04. 2012
Gesetze: § 60 WRG, § 63 WRG
Schlagworte: Wasserrecht, Zwangsrechte, Wasserbauvorhaben, Enteignung, Dienstbarkeiten, öffentliches Interesse, Interessenabwägung

GZ 2010/07/0084, 23.02.2012

VwGH: Liegt ein Bedarf ("erforderlich") iSd § 63 lit b WRG vor, dann hat jemand, zu dessen Lasten ein Zwangsrecht gem den §§ 60 ff WRG eingeräumt werden soll, ein Recht darauf, dass dieses nicht ohne eine diese Maßnahme rechtfertigende Interessenabwägung iSd § 63 lit b leg cit begründet wird. Es ist daher festzustellen, ob und in welchem Ausmaß mit einem Wasserbauvorhaben, für das Zwangsrechte eingeräumt werden sollen, Vorteile im allgemeinen (= öffentlichen) Interesse verbunden sind und ob diese Vorteile die Nachteile der Zwangsrechtseinräumung überwiegen. Somit ist die Einwendung des Bf, das gegenständliche Projekt liege nicht im öffentlichen Interesse, grundsätzlich zulässig und der Bestand überwiegender Vorteile im allgemeinen Interesse muss sorgfältig überprüft werden.

Ein Zwangsrecht nach § 60 WRG muss zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles geeignet (adäquat) sein, darf nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein und das angestrebte Ziel darf nicht durch andere - gelindere - Maßnahmen bzw Rechte zu erreichen sein. Eine Enteignung hat außerdem nur dann Platz zu greifen, wenn diese Maßnahme zum Zwecke der Förderung der nutzbringenden Verwendung der Gewässer oder der Begegnung ihrer schädlichen Wirkungen erforderlich ist. Es muss also ein Bedarf nach diesem Eingriff in Rechte Dritter gegeben sein. Unter "Bedarf" ist begrifflich ein Mangelzustand zu verstehen. Ein solcher Zustand ist vernünftigerweise nicht anzunehmen, wenn hinreichend andere Befriedigungsmöglichkeiten bestehen. Grundsätzlich kann die Heranziehung eines fremden Gutes in jenen Fällen nicht als erforderlich angesehen werden, in denen das eigene Gut ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand den angestrebten Zweck erfüllen kann.

Es trifft nun zu, dass unter dem "allgemeinen Interesse" iSd § 63 lit b WRG ein im Gegensatz zum Einzelinteresse allgemein bestehendes Interesse verstanden wird, das bei gleichem Sinngehalt als öffentliches Interesse gekennzeichnet ist. Nun kann ein solches öffentliches Interesse aber auch an der geregelten Abwasserbeseitigung eines Einzelobjektes liegen. Grundsätzlich bringt die Gewässerreinhaltung Vorteile im allgemeinen Interesse mit sich, welche die Nachteile von Leitungsdienstbarkeiten erheblich überragen; darauf hat der VwGH wiederholt bei der Errichtung von Ortskanalisationen hingewiesen. Nichts anderes gilt aber im vorliegenden Fall, in dem der Abwasseranfall aus der Nutzung eines rechtskräftig baurechtlich bewilligten, im Bauland liegenden Gebäudes zu Wohnzwecken resultiert.

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