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Sozialrecht

VwGH: Teilversicherung nach § 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG ("Volontäre")

Der ausschließliche Lernzweck, die beiderseitige Ungebundenheit und in der Regel auch die Unentgeltlichkeit sind wesentliche Merkmale des Volontariats; wenn aber schon eine solche Tätigkeit außerhalb eines geregelten Ausbildungsverhältnisses der Unfallversicherung unterliegt, dann umso mehr auch eine vollkommen gleichartige Tätigkeit, auch wenn diese im Rahmen eines geregelten Ausbildungsverhältnisses erfolgt, das nicht der Vollversicherung (oder im Rahmen einer schulischen Ausbildung der Teilversicherung) unterliegt und das Verhältnis des Volontärs zum Betriebsinhaber nicht berührt

11. 04. 2012
Gesetze: § 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG
Schlagworte: Teilversicherung, Unfallversicherung, Volontär, geregeltes Ausbildungsverhältnis

GZ 2011/08/0114, 22.02.2012

VwGH: Der VwGH hat zu Volontären im Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, 96/08/0101, ausgeführt, es handle sich hiebei um einen Sonderfall eines Dienst- und Lehrverhältnisses. Die Beschäftigung des Volontärs diene nicht in erster Linie Betriebsinteressen, sondern im Wesentlichen Zwecken der Ausbildung des Beschäftigten. Sie ist charakterisiert von Unentgeltlichkeit und Fehlen der Arbeitspflicht. Volontär ist, wer in einem Betrieb mit Erlaubnis des Betriebsinhabers die dort bestehenden maschinellen oder sonstigen Einrichtungen kennen lernen will und sich gewisse praktische Kenntnisse und Fertigkeiten durch Handanlegen aneignen darf. Die Initiative zur Beschäftigung geht in der Regel vom Volontär aus. Der ausschließliche Lernzweck, die beiderseitige Ungebundenheit und in der Regel auch die Unentgeltlichkeit sind somit wesentliche Merkmale des Volontariats.

Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber für praktische Übungen im Rahmen einer Ausbildung wie der hier vorliegenden (Ausbildung zum "Biotrainer") keinerlei Versicherungsschutz vorsehen wollte. Volontäre wurden vom Gesetzgeber deswegen von der Vollversicherung ausgenommen, weil sich ihre Tätigkeit nicht im Rahmen eines geregelten Beschäftigungs- und Arbeitsverhältnisses abspiele und sich daher nicht als Grundlage für eine Vollversicherung eigne; es erfolge aber ein Schutz in der Unfallversicherung für die Fälle eines Unfalles, den sie während ihrer freiwilligen, zum Zwecke der Ausbildung verrichteten Tätigkeit erleiden. Wenn aber schon eine solche Tätigkeit außerhalb eines geregelten Ausbildungsverhältnisses der Unfallversicherung unterliegt, dann umso mehr auch eine vollkommen gleichartige Tätigkeit, auch wenn diese im Rahmen eines geregelten Ausbildungsverhältnisses erfolgt, das - im Unterschied zu durchaus ähnlichen Ausbildungsverhältnissen (§ 4 Abs 1 Z 2 und insbesondere Z 5 ASVG) - nicht der Vollversicherung (oder im Rahmen einer schulischen Ausbildung der Teilversicherung) unterliegt und das Verhältnis des Volontärs zum Betriebsinhaber nicht berührt.

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