Dass nur solche Gefahren für Leib und Leben relevant sein sollten, die sich im Betrieb selbst verwirklichen, kann weder dem Wortlaut des Gesetzes noch den damit verfolgten Absichten des Gesetzgebers entnommen werden
GZ 2011/04/0219, 02.02.2012
VwGH: Gem § 9 Abs 1 GewO können juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen (gewerberechtlichen) Geschäftsführer iSd § 39 leg cit bestellt haben.
Scheidet der Geschäftsführer aus, so darf das Gewerbe nach § 9 Abs 2 GewO bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers das Gewerbe insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführer ausgeübt wurde.
Diesen Bestimmungen liegt die Einsicht des Gesetzgebers zugrunde, es sei nicht vertretbar zu verlangen, dass ein Gewerbebetrieb einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft von dem Zeitpunkt an nicht weitergeführt werden könne, zu dem der (erforderliche) gewerberechtliche Geschäftsführer - allenfalls überraschend - ausscheide. Aus diesem Grund sieht das Gesetz eine - seit der Gewerberechtsnovelle 1988 - sechsmonatige Frist vor, innerhalb derer das Gewerbe nach Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers (ohne einen solchen) weiter ausgeübt werden darf. In Einzelfällen kann sich aber die Notwendigkeit ergeben, wegen besonderer Gefahren, "etwa aus Gründen der Volksgesundheit", die für die weitere Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer vorgesehene Frist durch behördlichen Bescheid zu verkürzen. Nach § 9 Abs 2 GewO liegt dieser Ausnahmetatbestand der Fristverkürzung (ua) dann vor, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die gesetzliche Frist von sechs Monaten gestützt auf § 9 Abs 2 GewO auf einen Zeitraum von 31. Juli 2011 bis 15. Dezember 2011, somit auf 4 1/2 Monate, verkürzt.
Die Beschwerde wendet dagegen ein, beim Betrieb der Bf (Gewerbes "Kraftfahrzeugtechnik verbunden mit Karosseriebau- und Karosserielackierertechnik (verbundenes Handwerk)") seien keine "Gefährdungen von Leib und Leben … aktenkundig". Diese wären ein Argument gewesen, um die Fristverkürzung auszusprechen. Von der belangten Behörde seien jedoch keine derartigen Vorwürfe erhoben worden.
Dem ist entgegen zu halten, dass die belangte Behörde näher dargelegt hat, aus welchen Gründen sie davon ausgeht, dass mit der weiteren Ausübung des gegenständlichen Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist. Sie hat dabei auf die Folgen einer mangelhaften Gewerbeausübung für die Kunden und die Allgemeinheit (Sicherheit im Straßenverkehr) hingewiesen. Dass derartige Überlegungen zu weit gegriffen wären und nur solche Gefahren für Leib und Leben relevant sein sollten, die sich - nach dem Beschwerdevorbringen - im Betrieb selbst verwirklichen, kann weder dem Wortlaut des Gesetzes noch den damit verfolgten Absichten des Gesetzgebers entnommen werden. Im Übrigen enthält die Beschwerde kein Vorbringen, das die Erwägungen der belangten Behörde zur angesprochenen Gefahrenlage entkräften würde. Es ist daher nicht als fehlerhaft zu erkennen, wenn die belangte Behörde im vorliegenden Einzelfall vom Erfordernis der Verkürzung der gesetzlichen Frist nach § 9 Abs 2 GewO ausgegangen ist. Dass die Länge der Frist - unter Berücksichtigung der Gefahrenlage einerseits und des zumutbaren Zeitraums zur Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers andererseits - "nicht … angemessen" wäre, wird in der Beschwerde zwar behauptet, jedoch nicht in konkretisierter Form dargelegt.