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Steuerrecht

VwGH: Haftung für Abgabenschuldigkeiten gem § 11 BAO

Der Täter oder andere an der Tat Beteiligte muss schon vor seiner Heranziehung zur Haftung nach § 11 BAO wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens rechtskräftig verurteilt worden sein

11. 04. 2012
Gesetze: § 11 BAO
Schlagworte: Haftung für Abgabenschuldigkeiten, Täter, an der Tat Beteiligter, rechtskräftige Verurteilung

GZ 2009/16/0210, 26.01.2012

VwGH: Nach § 11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte, wenn sie nicht selbst abgabepflichtig sind, für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden.

Die Haftung nach § 11 BAO setzt eine Entscheidung im gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren voraus, mit der der Verurteilte eines vorsätzlichen Finanzvergehens rechtskräftig schuldig gesprochen wurde. Der Täter oder andere an der Tat Beteiligte muss somit schon vor seiner Heranziehung zur Haftung nach § 11 BAO wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens rechtskräftig verurteilt worden sein.

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