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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Kostenausspruch iZm Berufungsverfahren

Mit der Einschränkung des Tatzeitraumes, die grundsätzlich auch zu einer Herabsetzung der Strafhöhe führt, hat der Bf mit seiner Berufung teilweise Erfolg gehabt, weshalb die belangte Behörde dem Bf Kosten des Berufungsverfahrens nicht auferlegen hätte dürfen

11. 04. 2012
Gesetze: § 65 VStG, § 19 VStG, § 51 Abs 6 VStG
Schlagworte: Kosten, Berufungsverfahren, Einschränkung des Tatzeitraumes, Herabsetzung der Strafhöhe

GZ 2010/11/0245, 21.02.2012

VwGH: Die belangte Behörde belastete den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weil gem § 65 VStG die Kosten des Berufungsverfahrens dem Bw dann nicht aufzuerlegen sind, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben wurde. Mit der Einschränkung des Tatzeitraumes, die grundsätzlich auch zu einer Herabsetzung der Strafhöhe führt, hat der Bf mit seiner Berufung teilweise Erfolg gehabt, weshalb die belangte Behörde dem Bf Kosten des Berufungsverfahrens nicht auferlegen hätte dürfen.

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