Das Verbot der reformatio in peius führt dazu, dass dann, wenn im Berufungsbescheid der Tatzeitraum reduziert wird - sofern nicht andere Strafzumessungsgründe heranzuziehen sind als im Erstbescheid -, nicht die gleiche Strafe verhängt werden darf wie im Erstbescheid
GZ 2010/11/0245, 21.02.2012
VwGH: Gem § 51 Abs 6 VStG darf auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Berufung in einer Berufungsentscheidung oder Berufungsvorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
Das sich aus der genannten Gesetzesstelle ergebende Verbot der reformatio in peius führt dazu, dass dann, wenn im Berufungsbescheid der Tatzeitraum reduziert wird - sofern nicht andere Strafzumessungsgründe heranzuziehen sind als im Erstbescheid -, nicht die gleiche Strafe verhängt werden darf wie im Erstbescheid.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Tatzeitraum von 13 auf zwei bzw (betreffend das zweite Lokal) einen Tag eingeschränkt. Die verhängte Strafe wurde aber, obwohl die belangte Behörde keinen Umstand als erschwerend gewertet hatte, nicht herabgesetzt. Dies steht im Widerspruch zur Rsp.