Der ordnungsgemäße Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde; gem § 47 AVG iVm § 292 ZPO ist von der Vermutung der Richtigkeit des Zustellnachweises auszugehen, solange diese Vermutung nicht durch - begründete - Behauptungen, für die auch Beweise anzubieten sind, widerlegt wird
GZ 2011/11/0190, 21.02.2012
Strittig ist, ob die in Rede stehende Ladung durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt wurde. Der Bf bestätigt die Richtigkeit der auf der Ladung angeführten Zustelladresse, er bestreitet jedoch die Rechtswirksamkeit der Hinterlegung, weil eine Verständigung über diese Hinterlegung iSd § 17 Abs 2 ZustG nicht erfolgt sei.
VwGH: Die Bestimmung, dass der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen ist (§ 17 Abs 2 ZustG), bedeutet, dass eine Hinterlegung ohne schriftliche Verständigung keine Rechtswirkungen entfaltet. Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch aus dem aktenkundigen Zustellnachweis (Rückschein), dass die Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabestelle zurückgelassen wurde. Der Rückschein enthält auch sonst alle erforderlichen Eintragungen. Da somit von der Unbedenklichkeit des Zustellnachweises auszugehen ist und dieser eine öffentliche Urkunde darstellt, ist gem § 47 AVG iVm § 292 ZPO von der Vermutung der Richtigkeit des Zustellnachweises auszugehen, solange diese Vermutung nicht durch - begründete - Behauptungen, für die auch Beweise anzubieten sind, widerlegt wird.
Schon mangels begründeter Behauptungen und entsprechender Beweisanbote ist es dem Bf gegenständlich nicht gelungen, die sich aus dem vorliegenden Zustellnachweis ergebende Vermutung, dass die Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabestelle zurückgelassen wurde, zu widerlegen.