Eine diesbezügliche Belehrung sieht das Gesetz nicht vor, die Unterlassung einer gesonderten Belehrung stellt daher keinen Verfahrensmangel dar
GZ 2011/11/0145, 21.02.2012
VwGH: Gem § 10 Abs 1 AVG können sich die Beteiligten im Verfahren vertreten lassen. Eine diesbezügliche Belehrung sieht das Gesetz nicht vor, die Unterlassung einer gesonderten Belehrung stellt daher keinen Verfahrensmangel dar.