Selbständige und in sich geschlossene Rechtsmittelausführungen können nicht durch Verweise auf frühere Schriftsätze oder Aktenbestandteile ersetzt werden
GZ 1 Ob 19/12v, 01.03.2012
OGH: Selbständige und in sich geschlossene Rechtsmittelausführungen können nicht durch Verweise auf frühere Schriftsätze oder Aktenbestandteile ersetzt werden. Umso weniger kann es zulässig sein, bloße Beträge zu nennen und es dem Rechtsmittelgericht zu überlassen, nach damit korrespondierendem Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren zu suchen.