Die Ansicht, auch leichte körperliche Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck ausgeübt werden und mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglichen, würden die Anspruchsvoraussetzungen des § 255 Abs 3a iVm 3b ASVG erfüllen, weshalb die Möglichkeit eines mehrfachen Haltungswechsels bei der Verweisungstätigkeit ausreiche, um den Zuspruch einer „Härtefallpension“ zu rechtfertigen, ist unzutreffend
GZ 10 ObS 19/12k, 13.03.2012
OGH: Bei den in § 255 Abs 3b ASVG umschriebenen Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil handelt es sich um leichte körperliche Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden und (= während der Ausübung der Tätigkeit) mehrmals einen Haltungswechsel ermöglichen („erste Fallgruppe“) und um leichte (körperliche) Tätigkeiten, die vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden oder (= nicht während der Ausübung der Tätigkeit) mehrmals einen Haltungswechsel ermöglichen („zweite Fallgruppe“).
Die in der Revision vertretene Ansicht, auch leichte körperliche Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck ausgeübt werden und mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglichen, würden die Anspruchsvoraussetzungen des § 255 Abs 3a iVm 3b ASVG erfüllen, weshalb die Möglichkeit eines mehrfachen Haltungswechsels bei der Verweisungstätigkeit ausreiche, um den Zuspruch einer „Härtefallpension“ zu rechtfertigen, steht mit dieser Rsp nicht in Einklang: Das Wort „oder “ für die zweite Fallgruppe in § 255 Abs 3b ASVG ist nicht als Alternative zu vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübten Tätigkeiten zu verstehen. Bei einer solchen Auslegung würde es sich bei den beiden Fallgruppen im Ergebnis um keinen alternativen Kreis von Anspruchsberechtigten handeln, da der Kreis der Anspruchsberechtigen nach der ersten Fallgruppe jedenfalls von der zweiten Fallgruppe umfasst wäre. Im Übrigen würde bei einer solchen Auslegung auch eine grundsätzlich im Gehen ausgeübte Tätigkeit, die von einer - mitunter nur mehrmals täglich einzunehmenden - stehenden Tätigkeit abgelöst wird, als Tätigkeit mit geringstem Anforderungsprofil anzusehen sein und wäre damit bereits der Härtefallregelung zu unterstellen. Dass eine solche Tätigkeit nicht als eine solche mit „geringstem Anforderungsprofil“ iSd § 255 Abs 3b ASVG anzusehen ist und die gegenteilige Ansicht auch in den Gesetzesmaterialien keine Deckung findet, wurde ebenfalls bereits ausgesprochen.