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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Kostenersatzansprüche iZm Klagen des Versicherten auf wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen – zur Frage, ob § 77 Abs 2 ASGG auch im Verhältnis des Versicherten zu seinem Rechtsanwalt gilt

Bei wiederkehrenden Sozialleistungen ergibt sich aus § 77 Abs 2 ASGG, dass sich nicht nur der Kostenersatzanspruch des Versicherten gegenüber dem (Sozial-)Versicherungsträger, sondern aus Rechtsschutzerwägungen und nach dem Normzweck auch der gesetzliche Tarifanspruch des den Versicherten vertretenden Rechtsanwalts nach dem Betrag von (derzeit) 3.600 EUR richten

09. 04. 2012
Gesetze: § 77 Abs 2 ASGG, RATG
Schlagworte: Kostenersatzansprüche, Klage, wiederkehrende Sozialleistungen, Rechtsanwalt, gesetzlicher Tarifanspruch

GZ 7 Ob 245/11x, 25.01.2012

OGH: Der Rechtsmeinung Klickas, Bemerkungen zum Kostenersatzrecht des ASGG in Sozialrechtssachen, ZAS 1987, 81 [82 ff], der sich auch Kuderna, ASGG2 § 77 Anm 8 und Neumayr, ZellKomm § 77 ASGG Rz 16 sowie mehrere vorinstanzliche Gerichte angeschlossen hatten, folgend sprach der OGH in der Entscheidung 7 Ob 162/11s vom 28. 9. 2011 aus, dass sich bei wiederkehrenden Sozialleistungen aus § 77 Abs 2 ASGG nicht nur der Kostenersatzanspruch des Versicherten ergibt, sondern dass sich aus Rechtsschutzerwägungen auch der gesetzliche Tarifanspruch seines Rechtsanwalts nach dem dort genannten Betrag richtet. Der Gesetzeszweck des § 77 Abs 2 ASGG - Abbau der Kostenbarriere für den Sozialversicherten und grundsätzliche Reduktion der Kosten - würde durch einen Honoraranspruch des den Versicherten vertretenden Rechtsanwalts auf einer höheren Bemessungsgrundlage (dort nach § 9 Abs 1 RATG, der eine Bewertung mit dem Dreifachen der Jahresleistung vorsieht) konterkariert. Diese offensichtlich planwidrige Lücke kann für Klagen des Versicherten auf wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen durch analoge Heranziehung des in § 77 Abs 2 ASGG genannten Betrags von 3.600 EUR als gesetzlicher Tarifanspruch auch des eigenen Rechtsanwalts geschlossen werden. Aus Rechtsschutzerwägungen und entsprechend dem Normzweck des § 77 Abs 2 ASGG sind insofern die Berechnungsregeln des RATG teleologisch zu reduzieren.

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