Das Entlassungsrecht des Arbeitgebers kann auch unabhängig von der Kenntnis des Entlassungsgrundes untergehen, wenn ein Entlassungsgrund inzwischen so viel an Bedeutung verloren hat, dass die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber nicht mehr unzumutbar ist und der Arbeitnehmer nach Treu und Glauben mit dem Ausspruch der Entlassung auch nicht mehr zu rechnen braucht
GZ 9 ObA 75/11m, 25.10.2011
OGH: Eine Entlassung ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Verhalten des Dienstnehmers nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise die Interessen des Dienstgebers so schwer beeinträchtigt, dass ihm nach der Lage des Falls eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum nächsten Kündigungstermin bzw bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer nicht zugemutet werden kann.
Das Entlassungsrecht des Arbeitgebers kann auch unabhängig von der Kenntnis des Entlassungsgrundes untergehen, wenn ein Entlassungsgrund inzwischen so viel an Bedeutung verloren hat, dass die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber nicht mehr unzumutbar ist und der Arbeitnehmer nach Treu und Glauben mit dem Ausspruch der Entlassung auch nicht mehr zu rechnen braucht.