§ 283 Abs 1 UGB stellt jeden Verstoß gegen § 277 UGB, somit auch einen Formverstoß gegen dessen Abs 6, unter (Zwangs-)Strafe
GZ 6 Ob 32/12t, 15.03.2012
OGH: Hinsichtlich der Strafbewehrung der Unterlassung der elektronischen Einreichung billigt der OGH die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung. Nach § 277 Abs 6 UGB sind Jahresabschlüsse - von einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme abgesehen - elektronisch einzureichen. § 29 FBG stellt - in Einklang mit Art 3 der Richtlinie 2003/58/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. 7. 2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen - die Grundlage für die ADV-mäßige Führung des Firmenbuchs dar. Daraus ergibt sich ein berechtigtes Interesse des Staats, Daten in technisch einfach überführbarer Form zur Verfügung gestellt zu bekommen. Diesem Umstand trägt § 283 Abs 1 UGB Rechnung, der jeden Verstoß gegen § 277 UGB, somit auch einen Formverstoß gegen dessen Abs 6, unter (Zwangs-)Strafe stellt.
Dieses Ergebnis ist auch mit der unionsrechtlichen Rechtslage vereinbar, sieht doch Art 3 der Richtlinie 2003/58/EG ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten den Gesellschaften die Einreichung aller oder eines Teils der betreffenden Urkunden und Angaben in elektronischer Form vorschreiben können. Ob diese Richtlinienbestimmung zwingend eine entsprechende Sanktion für die Verletzung derartiger Pflichten verlangt, ist entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerber ohne Bedeutung. Entscheidend ist lediglich, dass das Vorsehen einer entsprechenden Sanktion durch nationales Recht sich im Rahmen der Vorgaben der Richtlinie hält, also kein Verstoß gegen die zitierte Richtlinie vorliegt.
Zutreffend hat auch bereits das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass das Zuwiderhandeln gegen die Offenlegungspflichten nicht mit Formverstößen in einem Zivilverfahren zu vergleichen ist. Soweit es lediglich um Individualrechtsschutz geht, ist durchaus ein großzügiger Maßstab möglich. Die Offenlegungspflicht dient hingegen der rechtzeitigen Information der beteiligten Verkehrskreise über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft. Eine vergleichbare zeitnahe Information der Öffentlichkeit wäre nur dann gewährleistet, wenn in Papierform eingebrachte Unterlagen sofort gescannt und in die Datenbank des Firmenbuchs aufgenommen würden. Damit müsste die Gerichtsbarkeit aber zur Behebung allfälliger Unterlassungen der Parteien stets eine entsprechende personelle Ausstattung vorhalten, um diesbezügliche Parteifehler umgehend korrigieren zu können. Dass der Gesetzgeber die Behebung von derartigen Parteifehlern auf die Gerichte abwälzen wollte, kann nicht angenommen werden. Für eine einschränkende Auslegung des § 283 UGB, der einen Verstoß gegen alle Pflichten des § 277 UGB, mithin auch diejenigen nach § 277 Abs 6 UGB zur elektronischen Einreichung, mit einer Zwangsstrafe bedroht, besteht daher kein Anlass. Aus diesem Grund kann der gegenteiligen Judikatur des OLG Linz (6 R 10/09x) nicht gefolgt werden.
Nicht berechtigt ist auch der Einwand, die Revisionsrekurswerber seien durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Offenlegung gehindert worden. Ein derartiges Ereignis erblicken die Revisionsrekurswerber darin, dass für den 5. 7. 2011 eine ordentliche Hauptversammlung einberufen gewesen sei, bei der die Jahresabschlüsse für die Jahre 2008 und 2009 festgestellt werden hätten sollen; zu dieser Hauptversammlung seien aber weder alle Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft noch ein Vertreter des Alleinaktionärs erschienen.
Diese Ausführungen sind aber nicht geeignet, eine Unrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses darzutun. Das Ausbleiben des Alleinaktionärs vermag die Nichteinhaltung der Offenlegungspflicht nicht zu rechtfertigen. Im Übrigen hat der OGH bereits wiederholt ausgesprochen, dass zur Wahrung der Frist des § 277 UGB die Einreichung eines vorläufigen Jahresabschlusses ausreicht.
Die Rechtsansicht der Revisionsrekurswerber liefe demgegenüber darauf hinaus, dass wegen fehlender Feststellung des Jahresabschlusses die Gläubiger bzw andere interessierte Dritte überhaupt keine Informationen über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft erhielten. Ein derartiges Verständnis des Gesetzes läuft aber dem Zweck der Bilanzpublizität diametral zuwider.