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Strafrecht

OGH: Diebstahl durch Einbruch gem § 129 StGB (hier: Warenautomat)

Warenautomaten sind Behältnisse iSd § 129 Z 2 StGB

09. 04. 2012
Gesetze: § 129 StGB
Schlagworte: Diebstahl durch Einbruch, Warenautomat, Behältnis

GZ 12 Os 16/12p, 13.03.2012

OGH: Richtet sich der diebische Angriff gegen einen Warenautomaten, kann die in der Überwindung einer Sperrvorrichtung bestehende Tatbegehung nach gefestigter Judikatur ausschließlich nach der Z 2 des § 129 StGB geprüft werden, die für derartige Behältnisse eine abschließende Regelung trifft (vgl die Wortfolge: indem er „ sonst eine Sperrvorrichtung“ in Z 3 des § 129 StGB). Einer Subsumtion der Tat unter die gleichwertige Qualifikationsnorm der Z 2 des § 129 StGB steht aber gegenständlich entgegen, dass die Sachwegnahme nicht durch ein den Zugriff auf den Inhalt zulassendes Aufbrechen des Behältnisses oder Öffnen des Verschlussmechanismus mit einem in Z 1 des § 129 StGB genannten Mittel, sondern durch ein die Sperrvorrichtung als solche intakt lassendes Schütteln des Automaten bewirkt wurde.

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