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Zivilrecht

OGH: Unterhaltsbemessung für die Zukunft

Bei der Unterhaltsbemessung für die Zukunft ist immer maßgebend, ob das in der Vergangenheit erzielte Einkommen darauf schließen lässt, dass der Unterhaltspflichtige auch weiterhin ein Einkommen in ähnlicher Höhe erzielen werde

09. 04. 2012
Gesetze: § 94 ABGB, § 140 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsbemessung für die Zukunft

GZ 4 Ob 194/11z, 20.12.2011

OGH: Bei der Unterhaltsbemessung für die Zukunft ist immer maßgebend, ob das in der Vergangenheit erzielte Einkommen darauf schließen lässt, dass der Unterhaltspflichtige auch weiterhin ein Einkommen in ähnlicher Höhe erzielen werde. Muss jedoch für konkrete vergangene Zeitabschnitte geprüft werden, ob das Einkommen des Unterhaltspflichtigen einer Unterhaltsverpflichtung entsprochen hat, dann ist die tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners genau für diese Perioden zu ermitteln. Es ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls Rücksicht zu nehmen, weshalb die für die Unterhaltsbemessung herangezogenen Beobachtungszeiträume (hier sowohl betreffend das Einkommen der unterhaltspflichtigen Beklagten als auch des unterhaltsberechtigten Klägers) von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig zu machen sind.

Die von der Revisionswerberin angegriffene Unterhaltsbemessung der Vorinstanzen bildet aber keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung. Infolge (teilweiser) Erhebungsschwierigkeiten griffen sowohl Erst- als auch Berufungsgericht auf kongruente Vergleichszeiträume (das Jahr 2009) zurück, um die ab 1. 1. 2010 zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz (November 2010) zu ermittelnde Unterhaltspflicht zu errechnen. Das widerspricht zwar der Rsp, wonach bei der Bemessung des Unterhalts vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen in dem der Entscheidung unmittelbar vorangehenden Bezugszeiträumen auszugehen ist, es wären daher die Einkommen beider Streitteile für 2010 festzustellen gewesen.

Dass die Heranziehung des im Jahr 2010 jeweils erzielten Einkommens eine wesentliche Änderung der Einkommensrelation und damit der Unterhaltspflicht der Beklagten ergeben hätte, ist aber nicht zu erkennen. Für die Beklagte wurde für 2010 eine geringfügige Erhöhung des durchschnittlichen monatlichen Monatseinkommens ermittelt. Im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vertragsbediensteter für den Bund ist auch für den Kläger eine wesentliche Änderung im Hinblick auf die notorisch bloß geringfügigen Gehaltssteigerungen nicht anzunehmen. Die Revisionswerberin geht selbst davon aus, dass beim Kläger keine schwankenden Einkommensverhältnisse bestünden.

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