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Zivilrecht

OGH: Zum Begriff des Dritten / Gehilfen gem § 875 ABGB (hier: iZm irrtumsbehafteten Wertpapierkäufen von einem Privatanleger)

Ein Gehilfe ist jeder, der im Auftrag des Gegners handelt und maßgeblich am Zustandekommen des Geschäfts mitgewirkt hat

09. 04. 2012
Gesetze: § 875 ABGB
Schlagworte: Irrtumsanfechtung, Dritter, Gehilfe, Wertpapierkäufe

GZ 6 Ob 13/12y, 15.03.2012

OGH: Nach § 875 ABGB ist der Vertrag gültig, wenn einer der Vertragsschließenden von einem Dritten durch List oder durch ungerechte und gegründete Furcht zu einem Vertrag bewogen oder zu einer irrtümlichen Erklärung veranlasst worden ist. Ein von einem Dritten veranlasster Willensmangel berührt also den Vertrag grundsätzlich nicht. Allerdings gilt § 875 ABGB nicht für Personen, deren sich ein Teil im Rahmen der Verhandlungen als Gehilfe bedient: Ein solcher ist jeder, der im Auftrag des Gegners handelt und maßgeblich am Zustandekommen des Geschäfts mitgewirkt hat; er ist dann im Rahmen der Irrtumsanfechtung als Gehilfe des Gegners anzusehen.

Dass F***** S***** iS dieser rechtlichen Grundlagen nicht Dritter, sondern Gehilfe des Beklagten war, kann aufgrund der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen nicht zweifelhaft sein. Danach „ersuchte der Beklagte F***** S*****, für ihn nun einen Teil seiner Aktien zu verkaufen, [...]. Der Beklagte ersuchte F***** S*****, einen Käufer für die Aktien zu suchen und beauftragte ihn mit dem Verkauf eines Teils seiner Aktien, wobei es keine Vorgaben gab, an wen der Verkauf stattfinden sollte“. Damit unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt aber ganz grundsätzlich von dem der Entscheidung 4 Ob 44/11s zugrunde liegenden, auch wenn auch dort der Kläger und F***** S***** beteiligt waren, wurde dort doch ausdrücklich festgestellt, dass F***** S***** „weder für den Kläger noch für den [dortigen] Beklagten als Vermittler bzw im Auftrag einer der beiden“ aufgetreten ist. Auch dass F***** S***** hier dem Beklagten gegenüber aus Gefälligkeit handelte, ändert daran ebenso wenig wie die Überlegung des Beklagten, er habe F***** S***** keinen Auftrag erteilt, den Kläger zu beraten. F***** S***** veranlasste als Gehilfe des Beklagten durch seine Äußerungen beim Kläger einen wesentlichen Irrtum; dieser Umstand ist damit dem Beklagten zuzurechnen. Dass der Beklagte Privater war, ist unbeachtlich.

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