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Zivilrecht

OGH: Zum Beginn der Verjährungsfrist

Der Beginn der Verjährungsfrist knüpft grundsätzlich an die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung an; subjektive oder nur in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse haben in der Regel auf den Beginn der Verjährung keinen Einfluss

09. 04. 2012
Gesetze: § 1478 ABGB, § 1489 ABGB
Schlagworte: Verjährung, Beginn

GZ 9 ObA 9/12g, 27.02.2012

OGH: Der Beginn der Verjährungsfrist knüpft grundsätzlich an die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung an; subjektive oder nur in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse haben in der Regel auf den Beginn der Verjährung keinen Einfluss. Die Frage, wann diese objektive Möglichkeit gegeben ist, hängt jedoch regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab.

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