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Arbeitsrecht

VwGH: Pauschalierte Nebengebühren gem § 15 Abs 2 GehG

Auch wenn die Entscheidung über die Pauschalierung von Nebengebühren bzw deren Aufrechterhaltung nach § 15 Abs 2 erster Satz GehG (arg: "können") in das Ermessen der Dienstbehörde gestellt sein mag, folgt daraus keinesfalls zwingend, dass dem Beamten iZm dem Abgehen von einer Pauschalierung ein Rechtsanspruch auf eine begründete Ermessensentscheidung eingeräumt wäre

04. 04. 2012
Gesetze: § 15 Abs 2 GehG
Schlagworte: Gehaltsrecht, pauschalierte Nebengebühren, Abgehen, Ermessen, Begründung

GZ 2011/12/0152, 01.03.2012

VwGH: Der angefochtene Bescheid ist - ungeachtet der unzutreffenden Bezugnahme auf § 15 Abs 6 GehG in seinem Spruch - nicht als Neubemessung einer pauschalierten Überstundenvergütung (mit Null) aufzufassen, sondern - wie letztendlich aus seiner Begründung hervorleuchtet - als Aufgabe der Pauschalierung unter Übergang auf Einzelverrechnung. Eine Neubemessung der pauschalierten Überstundenvergütung mit Null wäre im Hinblick darauf, dass nach wie vor Überstunden (wenngleich in geringerem Ausmaß) angeordnet werden, schlichtweg sinnwidrig.

Wie der VwGH in stRsp erkennt, räumt das Gesetz dem Beamten kein subjektives Recht auf die Pauschalverrechnung von Nebengebühren ein. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalvergütung für Überstunden stellt vielmehr eine Berechnungsart dar, die der Verwaltungsvereinfachung dient. Der Beamte hat in diesem Zusammenhang aber keinen Anspruch darauf, dass eine einmal vorgenommene Pauschalierung beibehalten wird. Vielmehr bleibt es der Dienstbehörde unbenommen, von der Pauschalvergütung der Überstunden auf deren Einzelverrechnung überzugehen. Demgegenüber steht es dem Beamten stets frei, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen.

In der Beschwerde wird ausgeführt, diese Judikatur sei zwar bekannt, es komme in ihr jedoch keinesfalls auch nur implizit zum Ausdruck, dass eine Einstellung der pauschalierten Nebengebühr auch ermessensmissbräuchlich erfolgen dürfe. Ein solcher Ermessensmissbrauch ergebe sich aber aus dem Tatsachenvorbringen der Bf im Verwaltungsverfahren.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Auch wenn die Entscheidung über die Pauschalierung von Nebengebühren bzw deren Aufrechterhaltung nach § 15 Abs 2 erster Satz GehG (arg: "können") in das Ermessen der Dienstbehörde gestellt sein mag, folgt daraus keinesfalls zwingend, dass dem Beamten iZm dem Abgehen von einer Pauschalierung ein Rechtsanspruch auf eine begründete Ermessensentscheidung eingeräumt wäre. Dies wäre nur dann der Fall, wenn dem Gesetz eine Anordnung zu entnehmen wäre, wonach bei einer solchen Ermessensentscheidung auch Interessen des Beamten Berücksichtigung zu finden hätten. Wie sich aus der Rsp ergibt, dient die Pauschalvergütung von Überstunden aber ausschließlich der Verwaltungsvereinfachung, sodass bei einer Entscheidung darüber, ob eine solche Pauschalierung vorgenommen oder eine vorgenommene Pauschalierung wiederum aufgehoben wird, Interessen des Beamten nicht zu berücksichtigen sind. Das der Behörde eingeräumte Ermessen betrifft somit ausschließlich die Interessenssphäre des Dienstgebers, nicht aber jene des Dienstnehmers, sodass diesem auch kein Recht auf Begründung der diesbezüglichen Ermessensentscheidung der Behörde zukommt.

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