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Sozialrecht

VwGH: Verfügbarkeit iSd § 7 Abs 3 Z 1 AlVG

Es ist nicht - ohne weiteres - entscheidend, ob ein Ausmaß von mindestens 20 Stunden im Zeitraum zwischen 7 Uhr bis 19 Uhr erzielbar ist; sofern auch Beschäftigungen zu anderen Tageszeiten auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten werden, sind auch diese zu berücksichtigen

04. 04. 2012
Gesetze: § 7 AlVG
Schlagworte: Arbeitslosenversicherungsrecht, Verfügbarkeit

GZ 2010/08/0092, 18.01.2012

VwGH: Ein Arbeitsloser erfüllt die Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit nur dann, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht zB durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme (Erwerbstätigkeit, umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege naher Angehöriger, usw; hier durch die Ausbildung) oder allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist. Das Fehlen der Verfügbarkeit ergibt sich aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist.

Gem § 7 Abs 7 AlVG steht dem Bf Arbeitslosengeld nur dann zu, wenn er sich zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden bereithält; Betreuungsverpflichtungen wurden von ihm nicht behauptet und liegen nach der Aktenlage nicht vor.

Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde ist aber nicht - ohne weiteres - entscheidend, ob ein derartiges Stundenausmaß im Zeitraum zwischen 7 Uhr bis 19 Uhr erzielbar ist. Sofern auch Beschäftigungen zu anderen Tageszeiten auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten werden, sind auch diese zu berücksichtigen.

Der Bf hatte hiezu insbesondere in seiner Berufung behauptet, gerade in der EDV-Branche bzw in dem von ihm betreuten Tätigkeitsbereich der Wirtschaftsinformatik sei es "sehr üblich", dass die Arbeitszeit auch spät nachmittags bis abends bzw am Wochenende sei. Diesen Ausführungen entgegnete die belangte Behörde, nach den Stundennachweisen des Bf erfolge die Ausbildung auch an den Abenden bzw an Wochenenden. Diese Beurteilung beruht allerdings auf nicht ausreichend präzisen Feststellungen:

Die belangte Behörde verweist in ihren Feststellungen nur pauschal darauf, dass die Ausbildung in I nicht durchgehend jede Woche erfolge. Diese Feststellungen stützte die belangte Behörde auf die vom Bf im Berufungsverfahren übermittelte Zeitaufstellung. Laut dieser Aufstellung erfolgt die Ausbildung in I aber jeweils nur einmal pro Monat an einem Wochenende (Freitag und Samstag, jeweils von 9 bis 17 Uhr, im Juni 2010 am Donnerstag und Freitag); zusätzlich einmal pro Monat an einem Dienstag (jeweils abends, von 18 bis 21.40 Uhr, im Dezember an einem Donnerstag).

Auch unter Berücksichtigung von Reisezeiten vom Wohnsitz des Bf in V nach L und nach I erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Bf eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden aufnehmen könnte: Dem Bf wäre es - entsprechend seinen im Berufungsverfahren vorgelegten Urkunden, welche von der belangten Behörde nicht als unzutreffend beurteilt wurden - möglich, montags, dienstags (ausgenommen einmal im Monat) und mittwochs ab dem späteren Nachmittag, donnerstags ganztägig (außer jeweils einmal im Dezember 2009 und im Juni 2010), sowie freitags (wie auch samstags) ganztägig (abgesehen von jeweils einem Wochenende im Monat) eine Beschäftigung auszuüben. Hinsichtlich der Ausbildung in I wäre auch zu beachten, ob eine Teilnahme daran allenfalls unter Berücksichtigung des im Allgemeinen pro Jahr zur Verfügung stehenden Urlaubs ohne Unterbrechung eines Dienstverhältnisses möglich wäre.

Entscheidend ist demnach, ob Beschäftigungen mit einer derartigen Verteilung der Arbeitszeit (bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden) auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten werden. Hiezu - nämlich zu einer derartigen Verteilung der Arbeitszeit, auch unter Berücksichtigung eines dem Bf im Rahmen einer Beschäftigung zur Verfügung stehenden Urlaubes - fehlen (im Hinblick auf die unpräzisen Feststellungen zur zeitlichen Inanspruchnahme des Bf durch die Ausbildung) die erforderlichen Feststellungen.

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