Die Prognose nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO setzt daher die Feststellung der Tathandlungen voraus, die der (den Ausschlussgrund nach § 13 Abs 1 GewO bildenden) Verurteilung konkret zu Grunde gelegen sind und von denen die Gewerbebehörde in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung bei ihrer Prognose auszugehen hat
GZ 2011/04/0197, 02.02.2012
VwGH: Für den Entziehungstatbestand des § 87 Abs 1 Z 1 GewO ist es erforderlich, dass die Gewerbebehörde auf Grundlage des Verhaltens in der Vergangenheit eine begründete und nachvollziehbare Prognose über das zukünftige Verhalten einer Person anstellt. Die Prognose nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO setzt daher die Feststellung der Tathandlungen voraus, die der (den Ausschlussgrund nach § 13 Abs 1 GewO bildenden) Verurteilung konkret zu Grunde gelegen sind und von denen die Gewerbebehörde in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung bei ihrer Prognose auszugehen hat.
Im Beschwerdefall hat sich die belangte Behörde im Hinblick auf die Verurteilung des G P lediglich auf einen Auszug aus dem Strafregister gestützt und keine Feststellungen zu den der herangezogenen Verurteilung konkret zu Grunde liegenden Tathandlungen getroffen. Auf Grund des Fehlens dieser Feststellungen durfte die belangte Behörde daher nicht davon ausgehen, dass G P den Entziehungstatbestand des § 87 Abs 1 Z 1 GewO erfüllt habe.
Aber auch der weitere in der Anordnung (gem § 91 Abs 2 GewO) angeführte Grund, betreffend die handelsrechtlichen Geschäftsführer der Bf seien keine Strafregisterauszüge des Landes vorgelegt worden, in dem diese in den letzten fünf Jahren wohnhaft bzw aufhältig gewesen seien, kann die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Entziehung nicht tragen:
Alleine die Berufung auf die Mitwirkungspflicht der Bf und das Fehlen entsprechender Bescheinigungen über die Straflosigkeit kann die Annahme eines Entziehungstatbestandes auch vor dem Hintergrund der oben angeführten Rsp (und der dort geforderten Feststellung der zu Grunde liegenden Tathandlungen) nicht tragen: Die Weigerung der Partei, in dem von Amts wegen zu führenden Ermittlungsverfahren in der beschriebenen Weise mitzuwirken, unterliegt der freien Beweiswürdigung durch die Behörde. Diese kann aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen. Fallbezogen lässt sich jedoch aus der Nichtvorlage der verlangten (in- und ausländischen) Strafregisterauszüge nicht schlüssig ableiten, die Betreffenden seien wegen der in § 87 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 1 und 2 GewO genannten strafbaren Handlungen verurteilt worden.