Die in § 91 Abs 2 GewO geregelte Entziehung der Gewerbeberechtigung stellt nur eine Sanktion für die Nichtentfernung der Person dar; Änderungen im maßgebenden Sachverhalt nach Ablauf der dem Gewerbetreibenden gesetzten behördlichen Frist sind unbeachtlich
GZ 2011/04/0197, 02.02.2012
Die belangte Behörde stützt die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Entziehung der Gewerbeberechtigung darauf, dass die Verfahrensanordnung nach § 91 Abs 2 GewO durch die Bf nicht befolgt worden sei und die beiden genannten handelsrechtlichen Geschäftsführer nicht entfernt worden seien.
VwGH: Diese Auffassung kann sich auf die Rsp des VwGH stützen, wonach die in § 91 Abs 2 GewO geregelte Entziehung der Gewerbeberechtigung nur eine Sanktion für die Nichtentfernung darstellt und Änderungen im maßgebenden Sachverhalt nach Ablauf der dem Gewerbetreibenden gesetzten behördlichen Frist unbeachtlich sind.
Zu beachten ist aber auch, dass nach der Rsp des VwGH durch die Aufforderung nach § 91 Abs 2 GewO die Sache des gegenständlichen Entziehungsverfahrens festgelegt wird. Dies umfasst auch die in dieser Aufforderung angeführten für die Entfernung der genannten natürlichen Person bestimmenden Gründe (hier wurde als derart bestimmender Grund angeführt, (der handelsrechtliche Geschäftsführer der Bf) G P erfülle auf Grund der im Bescheid zitierten strafgerichtlichen Verurteilung den Entziehungstatbestand nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO).