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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Zum Grundsatz "in dubio pro reo"

Dieser Grundsatz gilt für jene Fälle, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte

04. 04. 2012
Gesetze: § 44a Z 1 VStG, § 24 VStG, § 45 AVG
Schlagworte: In dubio pro reo, Beweisverfahren, Freispruch

GZ 2010/02/0122, 24.02.2012

VwGH: Soweit der Bf den Grundsatz "in dubio pro reo" für sich in Anspruch zu nehmen versucht, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Regel für jene Fälle gilt, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Nur wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen.

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