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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Zurechnungsunfähigkeit gem § 3 VStG

Wenn Indizien in Richtung einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit vorliegen, so ist die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens notwendig, um diese Frage hinreichend beurteilen zu können

04. 04. 2012
Gesetze: § 3 VStG
Schlagworte: Zurechnungsunfähigkeit, medizinisches Sachverständigengutachten

GZ 2010/02/0122, 24.02.2012

VwGH: Gem § 3 Abs 1 VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln. Die Zurechnungsfähigkeit bildet demnach eine unbedingte Voraussetzung der Strafbarkeit. Wenn Indizien in Richtung einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit vorliegen, so ist nach hg Rsp die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens notwendig, um diese Frage hinreichend beurteilen zu können.

Da solche Indizien im Beschwerdefall gegeben waren, hat die belangte Behörde zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Bf ein psychiatrisches Gutachten eingeholt.

Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten umfassend, schlüssig und nachvollziehbar herausgearbeitet, dass zum Tatzeitpunkt aus psychiatrischer Sicht nichts gegen die Annahme der Zurechnungsfähigkeit des Bf spreche. Diesen nicht als unschlüssig zu erkennenden fachlichen Ausführungen vermochte der Bf nichts Wesentliches entgegenzusetzen. Insbesondere ist er diesen Ausführungen im Verwaltungsverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Wenn die belangte Behörde daher dieses Gutachten ihrer Entscheidung zu Grunde legte, kann dies im Rahmen der dem VwGH bezüglich der Beweiswürdigung zukommenden Kontrolle nicht als rechtswidrig erkannt werden.

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