Zwar kann ein zivilrechtliches Hindernis zur Erfüllung der Verpflichtung bei Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 5 VVG durchaus beachtlich sein, weil die Verhängung von Zwangsstrafen voraussetzt, dass der Verpflichtete ein ihm mögliches und zumutbares Handeln unterlässt oder einem derartigen Verbot zuwiderhandelt; hiezu reicht jedoch keineswegs die Behauptung, vielmehr ist der Verpflichtete gehalten darzulegen, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um die auferlegte Verpflichtung durchzusetzen bzw nachzuweisen, warum solche Maßnahmen im Beschwerdefall aussichtslos waren / sind, bzw ihm unzumutbar waren
GZ 2010/05/0106, 28.02.2012
VwGH: Bei dem im Beschwerdefall in Vollstreckung gezogenen Bauauftrag handelt es sich um den Auftrag zur Unterlassung der Verwendung baulicher Anlagen zum Betrieb eines Tierheimes. Zutreffend haben daher die Vollstreckungsbehörden die Androhung und Anordnung von Zwangsstrafen gem § 5 VVG als dem Gesetz entsprechendes Zwangsmittel angewendet.
Die Bf weist zwar zu Recht darauf hin, dass eine Zwangsstrafe nicht verhängt werden darf, wenn die Leistung von der Partei aus tatsächlichen Gründen nicht erbracht werden kann. Es obliegt jedoch dem Verpflichteten, die tatsächliche Undurchführbarkeit einer Leistung darzutun, um die Verhängung einer Zwangsstrafe zu verhindern (vgl hiezu das Erkenntnis vom 20. April 2001, 99/05/0270, mwN; der bloße Hinweis auf ein Mietverhältnis ist nicht geeignet, die tatsächliche Undurchführbarkeit darzutun, siehe das Erkenntnis vom 27. Juni 1991, 91/06/0035).
Zwar kann ein zivilrechtliches Hindernis zur Erfüllung der Verpflichtung bei Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 5 VVG durchaus beachtlich sein, weil die Verhängung von Zwangsstrafen voraussetzt, dass der Verpflichtete ein ihm mögliches und zumutbares Handeln unterlässt oder einem derartigen Verbot zuwiderhandelt. Hiezu reicht jedoch keineswegs die Behauptung, vielmehr ist der Verpflichtete gehalten darzulegen, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um die auferlegte Verpflichtung durchzusetzen bzw nachzuweisen, warum solche Maßnahmen im Beschwerdefall aussichtslos waren / sind, bzw ihm unzumutbar waren.
Diesen Anforderungen wird die Bf mit ihrer in der Berufung aufgestellten, pauschalen und auch in der Beschwerde nicht näher konkretisierten Behauptung, sie habe "alle ihr zumutbaren zivilrechtlichen Schritte eingeleitet", nicht gerecht. Das Bestehen einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Erfüllung des Bauauftrages hat sie damit nicht aufgezeigt.
Das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen der Bf zur behaupteten Unmöglichkeit der Unterbringung der vorhandenen Hunde in anderen Tierheimen unterliegt dem Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, zumal sich der in der Berufung - zur hier nicht mehr gegenständlichen Ersatzvornahme - erstattete Vorbringen lediglich auf die behauptete Möglichkeit der Unterbringung von fünf Hunden im Tierheim Linz bezogen hat.
Entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsansicht der belangten Behörde, kommt es bei der Bemessung der in der Androhung der Verhängung einer Zwangsstrafe festzusetzenden Frist zur Nachholung der versäumten Handlung zwar nicht darauf an, ob dem Verpflichteten allenfalls vor Einleitung der Vollstreckung genügend Zeit zur Verfügung stand, um die Verpflichtung zu erfüllen. Dass die in der - dem angefochtenen Bescheid vorangegangenen - Androhung der Verhängung einer Zwangsstrafe vom 29. Jänner 2010 festgesetzte Paritionsfrist unangemessen kurz gewesen sei, hat die Bf in ihrer Berufung allerdings nicht geltend gemacht. Das nunmehr in der Beschwerde erstattete Vorbringen zur Paritionsfrist der im Bescheid der BH vom 25. Februar 2010 enthaltenen Androhung der Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe bezieht sich darüber hinaus nicht auf den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens; diese Androhung stellt bloß eine nicht gesondert bekämpfte Verfahrensanordnung dar.
Die weder in der Berufung noch in der Beschwerde näher begründete Behauptung, das hier angewendete Zwangsmittel würde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen, ist ebenfalls nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, zumal die belangte Behörde mit der Verhängung einer Geldstrafe ohnehin das der Art nach gelindere, der nach § 5 Abs 1 VVG in Betracht kommenden Zwangsmittel (das sind Geldstrafen und Haft) gewählt hat. Auch in Bezug auf die Höhe der verhängten Zwangsstrafe kann ein Verstoß gegen den in § 2 Abs 1 VVG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht erkannt werden.
Das Beschwerdevorbringen zum "offensichtlichen" Fehlen einer Vollstreckbarkeitsbestätigung unterliegt dem Neuerungsverbot. Unabhängig davon ist nach den Bestimmungen des VVG eine Vollstreckbarkeitsbestätigung für eine Vollstreckung nach § 5 VVG nicht Voraussetzung.